Die Kammer erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass sich die Beschuldigte am 5. Mai 2016 im E.________ in F.________ aufgehalten hat und gegen 22:45 Uhr mit ihrem Auto aus dem Parkplatz beim besagten Pub fahren wollte. Dabei wurde sie von der Zeugin L.________ auf einen angeblich verursachten Unfall angesprochen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist allerdings nicht erstellt, dass die Beschuldigte einen Unfall bzw. eine Kollision verursacht hat. Damit besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem angeklagten und dem erwiesenen Sachverhalt.