gemacht wurden. Abgesehen davon, dass der Kammer nicht klar ist, weshalb diese dem besagten Protokoll respektive den Akten nicht ohnehin bereits beiliegen, würde eine Sichtung der Fotografien zum heutigen Zeitpunkt keinen Sinn mehr machen. So ist einerseits unwahrscheinlich, dass diese Fotografien sichere Rückschlüsse auf das unfallverursachende Fahrzeug zulassen würden, andererseits wurde das Fahrzeug der Beschuldigten (K.________) in der Zwischenzeit ohnehin sichergestellt und verwertet. 6.7 Beweisergebnis Die Kammer erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass sich die Beschuldigte am 5. Mai 2016 im E.____