Zumindest kann (lediglich) gestützt auf die von der Zeugin L.________ geschilderten (und als mehrheitlich unglaubhaft betrachteten) Geschehnisse und den Vermerk eines Schadens in Höhe von ca. 1‘000.00 in besagtem Unfallaufnahmeprotokoll nicht ohne Zweifel darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte am fraglichen Abend tatsächlich einen Unfall bzw. einen Schaden am Fahrzeug von M.________ verursacht hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – laut Unfallaufnahmeprotokoll – offenbar Fotografien des Fahrzeugs von M.________ gemacht wurden.