Zum einen kann auf die Aussagen der Zeugin L.________ nicht ohne Weiteres abgestellt werden und zum anderen stellt die Kammer auch nicht in Abrede – wie hiervor bereits erwähnt – dass ein Schaden am Fahrzeug von M.________ bestanden hat. Es ist durchaus auch denkbar, dass die Zeugin L.________ nur dachte, einen Unfall beobachtet zu haben und später ein (vorbestandener) Schaden am Fahrzeug von M.________ festgestellt wurde. Zumindest kann (lediglich) gestützt auf die von der Zeugin L.______