Weitere Beweismittel bzw. Belastungstatsachen sind den vorliegenden Akten allerdings nicht zu entnehmen. So wurde M.________ nicht befragt (etwa zu einem allfällig vorbestandenen Schaden etc.), es finden sich keine Fotografien der angeblich beteiligten Unfallfahrzeuge in den Akten, es wurde kein Lackabgleich vorgenommen (oder zumindest erklärt, weshalb darauf verzichtet wurde) und es liegen keine Hinweise vor, ob der Schaden am Fahrzeug von M.________ behoben wurde bzw. wer allenfalls dafür aufgekommen ist (die Beschuldigte hat – gemäss eigenen Angaben – nie eine Rechnung erhalten; pag. 3, Z. 43 und 47; pag. 263, Z. 31).