_ kann demnach nicht ohne erhebliche Zweifel auf einen von der Beschuldigten verursachten Unfall geschlossen werden. Der Kammer liegt weiter das Unfallaufnahmeprotokoll vom 5. Mai 2016 vor (pag. 45 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass das Auto von M.________ am fraglichen Abend einen Kratzer bzw. eine Delle an der Fahrzeugfront aufwies und der Schaden auf ca. CHF 1‘000.00 geschätzt wurde (pag. 49). Weitere Beweismittel bzw. Belastungstatsachen sind den vorliegenden Akten allerdings nicht zu entnehmen.