Aufgrund des Aussageverhaltens der Zeugin L.________ bestehen erhebliche Zweifel daran, ob sich die von ihr geschilderten Geschehnisse des fraglichen Abends tatsächlich wie von ihr behauptet abgespielt haben. Nach dem Gesagten geht auch die Kammer davon aus, dass auf die Aussagen der Zeugin L.________ eher nicht abgestellt werden kann, sofern diese nicht ohnehin unbestritten sind (insbesondere Begegnung auf dem Parkplatz des Pubs, Hinweis auf den angeblichen Unfall und Wegfahrt der Beschuldigten). Gestützt auf die Aussagen der Zeugin L.________ kann demnach nicht ohne erhebliche Zweifel auf einen von der Beschuldigten verursachten Unfall geschlossen werden.