Auch diese Ausführungen der Zeugin sind daher nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz weiter richtigerweise festhält, zeigen sich im Aussageverhalten der Zeugin L.________ sodann starke Aggravierungstendenzen. Hierfür ist einerseits auf die bereits erwähnten Beispiele zu verweisen (etwa betreffend die verbale Auseinandersetzung, den Hund in der prallen Sonne oder was die Beschuldigte beim Öffnen der Türe zu ihr gesagt habe). Andererseits kommt hinzu, dass die Zeugin L.________ im Rahmen ihrer tatnächsten Befragung zunächst noch ausführte, dass die Beschuldigte ihr Auto «zurücksetzte» (pag.