12 heiten in dem von der Zeugin geschilderten Geschehensablauf des fraglichen Abends bzw. insbesondere betreffend das Zusammentreffen der Beschuldigten und der Zeugin L.________. Merkwürdig muten sodann auch die Aussagen der Zeugin L.________ an, wonach sie nicht gewusst habe, ob die Beschuldigte Deutsch verstehe (pag. 269, Z. 18). Gab sie doch selber an, dass die Beschuldigte Gäste angepöbelt (pag. 36, Z. 26 f.) bzw. es zwischen ihnen beiden eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe (pag. 268, Z. 27 f.). Auch diese Ausführungen der Zeugin sind daher nicht nachvollziehbar.