sie mit ihrem Kollegen vor dem Pub eine Zigarette geraucht und die Beschuldigte beim Wegfahren beobachtet habe. Sodann gab die Zeugin L.________ zunächst noch zu Protokoll, dass die Beschuldigte – nach dem Vorfall – die Fahrertüre kurz geöffnet, diese aber dann ohne etwas zu sagen wieder geschlossen habe (pag. 50). Später änderte sie ihre diesbezüglichen Aussagen dahingehend, dass die Beschuldigte etwas ihr Unverständliches «leierte» (pag. 52, Z. 34 f.) bzw. es sogar «Schlämperlige» gewesen sein könnten (pag. 269, Z. 12 f.). Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, bestehen bereits nach dem Gesagten erhebliche Unsicher-