268, Z. 28 f.). Abgesehen davon, dass die verbale Auseinandersetzung erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht und eine solche von der Beschuldigten im Weiteren auch nicht erwähnt wurde, ist der Kammer überdies unklar, wie die Zeugin L.________ darauf gekommen ist, dass sich der Hund bereits am Nachmittag im Auto befunden habe. Der eigentliche Vorfall ereignete sich erst spät abends und den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschuldigte den Pub bereits am Nachmittag besucht hätte. Die Aussagen der Zeugin L.________ betreffend die angebliche verbale Auseinandersetzung lassen sich denn auch nicht mit ihren Schilderungen vereinbaren, wonach