269, Z. 33). Es ist davon auszugehen, dass die Zeugin L.________ sich an die Anwesenheit ihres Kollegen erinnern würde, wäre dieser tatsächlich anwesend gewesen. Sodann sprach weder die Beschuldigte von weiteren Zeugen noch wurden solche bzw. ein solcher im Unfallaufnahmeprotokoll erwähnt. Nicht zuletzt ist es denn auch als wirklichkeitsfremd zu betrachten, dass alle angeblich vor dem Pub anwesenden Personen sich nach dem eigentlichen Vorfall direkt entfernt haben sollen. Die Zeugin L.________ machte darüber hinaus auch unterschiedliche Angaben in Bezug auf die Geschehnisse kurz vor dem angeblichen Unfall.