11 bemüht war. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte auch im Rahmen der nunmehr rechtskräftigen Delikte mehrheitlich geständig war. Daran vermag auch das von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachte Beispiel nichts zu ändern, wonach die Beschuldigte betreffend den angeblichen Diebstahl des Portemonnaies eben gerade nicht durchwegs geständig gewesen sei (vgl. Ausführungen in Ziff. 7.5 hiernach). Auch die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 5. Mai 2016 als grundsätzlich glaubhaft. Die Aussagen der Zeugin L.___