In der erstinstanzlichen Urteilsbegründung wird sodann festgehalten, dass die Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen aufrichtigen und glaubwürdigen Eindruck hinterliess (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 318). Auch die Kammer teilt – gestützt auf die vorliegenden Unterlagen – den Eindruck zumindest in der Hinsicht, dass die Beschuldigte um die Klärung des Vorfalls vom 5. Mai 2016