18, Z. 95 f.). Mit Blick auf die von der Beschuldigten im gesamten Verfahren gemachten Aussagen kann festgehalten werden, dass sie einen Unfall zwar nicht kategorisch ausschloss, allerdings durchwegs darauf bestand, dass sie keine Kollision wahrgenommen habe bzw. eine solche gehört hätte. In der erstinstanzlichen Urteilsbegründung wird sodann festgehalten, dass die Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen aufrichtigen und glaubwürdigen Eindruck hinterliess (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.