263, Z. 41 f.). Ausgestiegen, um die Situation zu klären bzw. näher zu überprüfen, ist die Beschuldigte allerdings (unbestrittenermassen) nicht. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, war die Beschuldigte bemüht, sich an den fraglichen Abend zu erinnern und belastete sich darüber hinaus auch selber (in dem sie etwa angab, Alkohol getrunken zu haben, pag. 58, Z. 77 ff.). Sie war sodann auch um die Klärung der Sachlage bemüht und gab etwa an, dass sie die Angelegenheit unter Umständen noch mit ihrer Rechtsschutzversicherung besprechen wolle (pag. 18, Z. 95 f.).