4, Z. 65). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre diesbezüglichen Aussagen (pag. 263, Z. 3, 30 f. und 41 f.). Sie erklärte auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin L.________, wonach sie «volle Pulle» rückwärts aus dem Parkfeld gefahren sei, dass dies nicht ihre Meinung sei, in solch einem Fall das Auto sicherlich eine Beule bzw. einen Kratzer hätte (pag. 2, Z. 61 f.; pag. 263, Z. 29 ff.). Die Beschuldigte bestätigte im Rahmen ihrer Einvernahmen sodann, dass sie von der Zeugin L.________ auf einen Unfall angesprochen worden sei (pag. 3, Z. 39 f.; pag. 263, Z. 41 f.).