57, Z. 56 f.). Trotzdem konnte sie einen Schaden zu diesem Zeitpunkt nicht ausschliessen (pag. 58, Z. 88). Anlässlich der (über ein Jahr späteren) Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vermochte sich die Beschuldigte wieder an den fraglichen Abend zu erinnern (pag. 3, Z. 36). So gab sie etwa zu Protokoll, dass es – als sie habe wegfahren wollen – geheissen habe, sie habe ein Auto beschädigt (pag. 3, Z. 39 f.). Sie betonte aber wiederum, dass sie «von dem allem» nichts wisse (pag. 3, Z. 42), sie nie eine Rechnung erhalten (pag. 3, Z. 47) und sie keine Kollision bemerkt habe (pag. 4, Z. 65).