262 ff.) und diejenigen der Zeugin L.________ vor (pag. 50; pag. 51 ff.; pag. 268 ff.). Weiter befinden sich zwei ärztliche Berichte von Dr. med. J.________ in den Akten (vgl. Ziff. 7.4.2 hiernach). Die Vorinstanz brachte die hiervor genannten Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 309 ff.). Auf die entsprechenden Beweismittel wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer eingegangen.