Es sei daher in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Unfall nicht verursacht habe. Sie habe demnach auch nicht mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen (pag. 418 f.). 6.3 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschuldigte am Abend des 5. Mai 2016 im E.________ in F.________ aufgehalten und dabei Alkohol konsumiert hat. Nach Verlassen des Pubs hat sie sich in ihr Auto (blauer K.________) gesetzt, in welchem sich überdies ihr Hund befunden hatte und welches auf dem Parkplatz bei besagtem Pub abgestellt gewesen war.