6.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt im Rahmen ihrer Berufungsbegründung zusammengefasst vor, die Aussagen der Zeugin seien – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – in den wesentlichen Punkten kongruent und müssten bei der Beurteilung des Sachverhalts insoweit mitberücksichtigt werden (pag. 401 f.). Die Verteidigung entgegnet hierzu im Wesentlichen, es sei nicht erwiesen, dass der angebliche Schaden tatsächlich durch das Rückwärtsmanöver der Beschuldigten verursacht worden sei. Es sei daher in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Unfall nicht verursacht habe.