9 schuldigte verursacht worden sei. Es sei daher – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Unfall nicht verursacht habe. Sie habe damit auch nicht mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen, weshalb sie von diesem Vorwurf freizusprechen sei (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 320 f.). 6.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien