BE nach einem Fahrmanöver einen Personenwagen beschädigt und daraufhin den Unfallort verlassen, obwohl sie aufgrund der Umstände mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen. Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass erhebliche Zweifel bestehen würden, ob der Schaden – sofern ein solcher überhaupt vorliege – am Abend des fraglichen Vorfalls entstanden und durch die Be-