III. 1 bis 7) sowie die ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 700.00 (Ziff. III) sind hingegen in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist infolge der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung