davon ausgenommen ist die Übertretungsbusse), den gesamten Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff. I. bis III. und Ziff. V.), den Widerruf (Ziff. IV. gesamthaft ) sowie die praxisgemäss ohnehin neu zu erlassene Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI. 1.) zu überprüfen. Die Verfahrenseinstellungen betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. I. 1.) und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Ziff. I. 2.), die Schuldsprüche der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. III. 1 bis 7) sowie die ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 700.00 (Ziff.