5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und Anschlussberufung der Beschuldigten (vgl. Ziff. 2 und 4 hiervor) die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung betreffend die Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls (Ziff. I. 3.), den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. II.), den Sanktionenpunkt (Ziff. III; davon ausgenommen ist die Übertretungsbusse), den gesamten Kosten- und Entschädigungspunkt (Ziff.