9) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 10) Die amtliche Verteidigung durch die Unterzeichenende sei auch im obergerichtlichen Verfahren zu bewilligen respektive zu bestätigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote festzusetzen. 11) Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.