b. Die Beschuldigte wird angewiesen, während der Probezeit regelmässig, d.h. einmal pro Monat, der behandelnden Ärztin, Frau Dr. J.________, betreffend Alkoholkonsum vorstellig zu werden. 7) Auf den Widerruf der mit Urteil vom 18. Juli 2016 ausgefällten Strafe sei zu verzichten unter Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr sowie Erteilung der Weisungen gemäss Ziff. 6 8 Eventuell sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. 8) Der Kostenentscheid der ersten Instanz sei zu bestätigen.