c. die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 verurteilt wurde. 3) Die Beschuldigte sei wegen Vereitelung von Massnahmen zur Verhinderung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 05.05.2016 im C.________, freizusprechen. 4) Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 01.04.2017 in F.________, z.N. I.________ sei einzustellen. Eventuell sei die Beschuldigte wegen dieses angeblich begangenen Diebstahls freizusprechen. 5) Gestützt auf die Schuldsprüche sei die Beschuldigte