5. Die Beschuldigte sei zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Die Verteidigung stellte im Rahmen ihrer Stellungnahme bzw. Begründung der Anschlussberufung vom 24. April 2020 folgende Anträge (pag. 416 f.; Hervorhebungen im Original): 1) Die Anträge 2-5 der Generalstaatsanwaltschaft seien abzuweisen. 7 2) In Übereinstimmung mit Antrag 1 der Generalstaatsanwaltschaft sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29.07.2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als