2. Die Beschuldigte sei zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 5. Mai 2016 in C.________, und wegen Diebstahls, begangen am 1. April 2017 in F.________, schuldig zu sprechen. 3. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei zu widerrufen. 4. Die Beschuldigte sei unter Einbezug der zu widerrufenen Strafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen.