1.2. sie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 1./2. April 2017 in F.________ und anderswo, schuldig erklärt wurde, im Einzelnen: 1.2.1. des Fahrens ohne Berechtigung; 1.2.2. des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert, mind. 2.88‰); 1.2.3. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit;