Die Generalstaatsanwaltschaft nahm die ihr mit Verfügung vom 27. April 2020 gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme mit Eingabe vom 18. Mai 2020 wahr (pag. 434 ff.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurde festgehalten, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfinde und allfällige Gegenbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen seien (pag. 439 f.). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte die Verteidigung ihre Gegenbemerkungen zu den Akten (pag. 442 f.). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2020 als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 445 f.).