Der Verteidigung wurde mit Verfügung vom 4. März 2020 Gelegenheit geboten, innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Zudem wurde sie aufgefordert, ihre Anschlussberufung zu begründen (pag. 407 f.). Die Stellungnahme bzw. Begründung der Anschlussberufung vom 24. April 2020 ging – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – am 27. April 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 414 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm die ihr mit Verfügung vom 27. April 2020 gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme mit Eingabe vom 18. Mai 2020 wahr (pag.