Gleichzeitig wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 381 f.). Der Arztbericht von Frau Dr. med. J.________ vom 23. Januar 2020 wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. Januar 2020 zugestellt (pag. 393 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. März 2020 ging – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – gleichentags beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 399 ff.). Der Verteidigung wurde mit Verfügung vom 4. März 2020 Gelegenheit geboten, innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.