Unter Vorbehalt der Gutheissung des Beweisantrags erklärte sie sich sodann mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 373 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte – innert der ihr mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 angesetzten Frist – sie sehe keinen Grund für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung. Gegen den Beweisantrag der Verteidigung wurden indes keine Einwände vorgebracht (pag. 379 f.). Mit Beschluss vom 13. Januar 2020 wurde der besagte Beweisantrag gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag.