6. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, durch wiederholtes Überfahren einer Sicherheitslinie, 7. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, durch mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige, und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 47, 49 StGB