Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 428+429 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. August 2020 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigte/Anschlussberufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Diebstahl sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 29. Juli 2019 (PEN 18 294) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht), fällte am 29. Juli 2019 folgendes Urteil (pag. 281 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 05.05.2016, ca. 22.45 Uhr, in C.________ BE, D.________ (Strasse), Parkplatz E.________, durch unvorsich- tiges Rückwärtsfahren 2. wegen pflichtwidrigen Verhalts bei Unfall, angeblich begangen am 05.05.2016, ca. 22.45 Uhr, in C.________ BE, D.________ (Strasse), Parkplatz E.________ 3. wegen geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 01.04.2017 in F.________, G.________ (Strasse), H.________, z.N. von I.________ (Privatklägerin) (Deliktssumme: ca. CHF 220.50) wird infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung (Ziff. 1 und 2) bzw. Rückzugs des Strafantrags (Ziff. 3) eingestellt unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1‘837.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1‘684.90, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘522.40, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1'312.50 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 525.00 Total CHF 1'837.50 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 24.00 Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 1'395.75 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 265.15 Total CHF 1'684.90 Total Verfahrenskosten CHF 3'522.40 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 150.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3‘372.40. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ eine Ent- schädigung von CHF 1‘395.75 ausgerichtet. 2 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 05.05.2016, ca. 22.45 Uhr, in C.________ BE, D.________ (Strasse), Parkplatz E.________, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1‘837.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 1‘684.90, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘522.40, an den Kanton Bern (vgl. Tabelle unter Ziff. I hiervor). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 150.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3‘372.40. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ eine Entschädigung von CHF 1‘395.75 ausgerichtet. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 01./02.04.2017 in F.________ und anderswo, im Einzelnen: 1. des Fahrens ohne Berechtigung (trotz entzogenen Führerausweises), begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, 2. des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert mind. 2.88 ‰), begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und an- derswo, 3. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anders- wo, 4. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, durch Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen, 5. der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, durch ungenügendes Rechtsfahren, 6. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, durch wiederholtes Überfahren einer Sicherheitslinie, 7. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, durch mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige, und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 47, 49 StGB 3 Art. 426 ff. StPO Art. 2 Abs. 1, 28 Abs. 1 VRV Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 und Abs. 2, 39 Abs. 1, 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b und Abs. 6, 90 Abs.1 und Abs. 2, 91 Abs. 2 lit. a, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 95 Abs. 1 lit. b SVG Art. 66, 73, 75 SSV Art. 1 und 2 lit. a Verordnung der Bundesversammlung über die Alkoholgrenzwerte im Strassenver- kehr verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4‘950.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (1/2), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘675.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 3‘345.80, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘020.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung auf CHF 4‘229.25). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 2'625.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1'050.00 Total CHF 3'675.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 24.00 Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 2'791.55 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 530.25 Total CHF 3'345.80 Total Verfahrenskosten CHF 7'020.80 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6‘720.80 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung CHF 3‘929.25). IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18.07.2016 für eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht wider- rufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 4. A.________ werden folgende Weisungen auferlegt: - Der Beschuldigten wird verboten, während der Probezeit ein Motorfahrzeug zu führen - Die Beschuldigte wird angewiesen, während der Probezeit regelmässig, d.h. einmal pro Mo- nat, der behandelnden Ärztin, Frau Dr. J.________, betreffend Alkoholkonsums vorstellig zu werden. 4 5. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. 6. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. V. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung (1/2) und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ (1/2) durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.125 200.00 CHF 2'425.00 Reisezuschlag CHF 37.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 100.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'562.80 CHF 197.35 Auslagen ohne MWST CHF 31.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'791.55 volles Honorar CHF 3'031.25 Reisezuschlag CHF 37.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 100.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'169.05 CHF 244.00 Auslagen ohne MWSt CHF 31.40 Total CHF 3'444.45 nachforderbarer Betrag CHF 652.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘791.55. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ die Differenz von CHF 652.90 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schrei- ben vom 6. August 2019 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 299). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 18. November 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 form- und fristgerecht die (teilweise) Berufung (pag. 399 ff.). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wurde der Beschuldigten Gelegenheit geboten, innert Frist An- 5 schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 368). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 372). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 erhob Rechtsanwältin Dr. B.________ na- mens und im Auftrag der Beschuldigten Anschlussberufung. Angefochten wurde ausschliesslich die Bemessung der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Gleichzeitig stellte die Verteidigung den Antrag, es sei ein ärztlicher Bericht über den Gesundheitszustand der Beschuldigten und den Verlauf der Alkoholproblema- tik bei der behandelnden Ärztin einzuholen. Unter Vorbehalt der Gutheissung des Beweisantrags erklärte sie sich sodann mit der Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens einverstanden (pag. 373 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte – innert der ihr mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 angesetzten Frist – sie sehe keinen Grund für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung. Gegen den Beweisantrag der Verteidigung wurden indes keine Einwände vorgebracht (pag. 379 f.). Mit Be- schluss vom 13. Januar 2020 wurde der besagte Beweisantrag gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 381 f.). Der Arztbericht von Frau Dr. med. J.________ vom 23. Januar 2020 wurde den Parteien mit Ver- fügung vom 27. Januar 2020 zugestellt (pag. 393 f.). Die schriftliche Berufungsbe- gründung der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. März 2020 ging – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – gleichentags beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 399 ff.). Der Verteidigung wurde mit Verfügung vom 4. März 2020 Gelegen- heit geboten, innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Zudem wur- de sie aufgefordert, ihre Anschlussberufung zu begründen (pag. 407 f.). Die Stel- lungnahme bzw. Begründung der Anschlussberufung vom 24. April 2020 ging – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – am 27. April 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 414 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm die ihr mit Verfügung vom 27. April 2020 gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme mit Eingabe vom 18. Mai 2020 wahr (pag. 434 ff.). Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 wurde festgehalten, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfinde und allfällige Gegenbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen seien (pag. 439 f.). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte die Verteidigung ihre Gegenbemerkungen zu den Akten (pag. 442 f.). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2020 als ab- geschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 445 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Kammer liegt ein Arztbericht von Frau Dr. med. J.________ vom 23. Januar 2020 vor (pag. 389 f.; vgl. Beweisantrag Ziff. 2 hiervor). Von Amtes wegen wurde sodann ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 27. Januar 2020, über die Beschuldigte eingeholt (pag. 392). 6 4. Anträge der Parteien Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 4. März 2020 stellte die Generalstaats- anwaltschaft folgende Anträge (pag. 399 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. Juli 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. Das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 5. Mai 2019 in C.________ infolge Eintritt der Verjährung eingestellt wurde; 1.2. sie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 1./2. April 2017 in F.________ und anderswo, schuldig erklärt wurde, im Einzel- nen: 1.2.1. des Fahrens ohne Berechtigung; 1.2.2. des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert, mind. 2.88‰); 1.2.3. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit; 1.2.4. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von polizeili- chen Haltezeichen; 1.2.5. der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren; 1.2.6. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch wiederholtes Überfahren der Sicherheitslinie; 1.2.7. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige; und 1.3. Sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 verurteilt wurde. 2. Die Beschuldigte sei zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen Ver- eitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 5. Mai 2016 in C.________, und wegen Diebstahls, begangen am 1. April 2017 in F.________, schuldig zu sprechen. 3. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Juli 2016 bedingt ausgespro- chene Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sei zu widerrufen. 4. Die Beschuldigte sei unter Einbezug der zu widerrufenen Strafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen. 5. Die Beschuldigte sei zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Die Verteidigung stellte im Rahmen ihrer Stellungnahme bzw. Begründung der An- schlussberufung vom 24. April 2020 folgende Anträge (pag. 416 f.; Hervorhebun- gen im Original): 1) Die Anträge 2-5 der Generalstaatsanwaltschaft seien abzuweisen. 7 2) In Übereinstimmung mit Antrag 1 der Generalstaatsanwaltschaft sei festzustellen, dass das Ur- teil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29.07.2019 insofern in Rechtskraft erwach- sen ist, als a. das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 09.05.2019 in C.________, infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde; b. die Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen, in der Zeit vom 01./02.04.2017 in F.________ und anderswo, schuldig erklärt wurde, im Einzelnen: 1. des Fahrens ohne Berechtigung; 2. des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert, mind. 2.88‰); 3. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; 4. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen; 5. der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren; 6. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch wiederholtes Überfahren einer Sicherheitslinie; 7. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige; und c. die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 verurteilt wurde. 3) Die Beschuldigte sei wegen Vereitelung von Massnahmen zur Verhinderung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 05.05.2016 im C.________, freizusprechen. 4) Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen geringfügigen Diebstahls, angeblich began- gen am 01.04.2017 in F.________, z.N. I.________ sei einzustellen. Eventuell sei die Beschuldigte wegen dieses angeblich begangenen Diebstahls freizusprechen. 5) Gestützt auf die Schuldsprüche sei die Beschuldigte a. zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen à CHF 10.00 zu verurteilen. Die Pro- bezeit sei auf eine Dauer von zwei Jahren festzulegen. b. zu einer Verbindungsbusse von CHF 280.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei durch das Gericht festzusetzen. 6) Der Beschuldigten seien folgende Weisungen zu erteilen: a. Der Beschuldigten wird verboten, während der Probezeit ein Motorfahrzeug zu führen. b. Die Beschuldigte wird angewiesen, während der Probezeit regelmässig, d.h. einmal pro Monat, der behandelnden Ärztin, Frau Dr. J.________, betreffend Alkoholkonsum vorstel- lig zu werden. 7) Auf den Widerruf der mit Urteil vom 18. Juli 2016 ausgefällten Strafe sei zu verzichten unter Ver- längerung der Probezeit um ein weiteres Jahr sowie Erteilung der Weisungen gemäss Ziff. 6 8 Eventuell sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. 8) Der Kostenentscheid der ersten Instanz sei zu bestätigen. 9) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 10) Die amtliche Verteidigung durch die Unterzeichenende sei auch im obergerichtlichen Verfahren zu bewilligen respektive zu bestätigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kos- tennote festzusetzen. 11) Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge beschränkter Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und Anschlussberufung der Beschuldigten (vgl. Ziff. 2 und 4 hiervor) die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung betreffend die Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls (Ziff. I. 3.), den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. II.), den Sanktionenpunkt (Ziff. III; davon ausgenommen ist die Übertretungsbusse), den gesamten Kosten- und Entschädi- gungspunkt (Ziff. I. bis III. und Ziff. V.), den Widerruf (Ziff. IV. gesamthaft ) sowie die praxisgemäss ohnehin neu zu erlassene Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI. 1.) zu überprüfen. Die Ver- fahrenseinstellungen betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. I. 1.) und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Ziff. I. 2.), die Schuldsprüche der Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. III. 1 bis 7) sowie die ausge- sprochene Übertretungsbusse von CHF 700.00 (Ziff. III) sind hingegen in Rechts- kraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist infolge der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der be- schuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorfall vom 5. Mai 2016 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift bzw. Ziff. II des erstin- stanzlichen Dispositivs) 6.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird im Rahmen der Anklageschrift (Ziff. I.1.3) zusammenge- fasst vorgeworfen, sie habe am 5. Mai 2016 um ca. 22:45 Uhr in C.________ BE nach einem Fahrmanöver einen Personenwagen beschädigt und daraufhin den Un- fallort verlassen, obwohl sie aufgrund der Umstände mit der Anordnung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen. Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass erhebliche Zweifel bestehen würden, ob der Schaden – sofern ein solcher über- haupt vorliege – am Abend des fraglichen Vorfalls entstanden und durch die Be- 9 schuldigte verursacht worden sei. Es sei daher – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Unfall nicht ver- ursacht habe. Sie habe damit auch nicht mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen, weshalb sie von diesem Vorwurf freizusprechen sei (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 320 f.). 6.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt im Rahmen ihrer Berufungsbegründung zu- sammengefasst vor, die Aussagen der Zeugin seien – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – in den wesentlichen Punkten kongruent und müssten bei der Be- urteilung des Sachverhalts insoweit mitberücksichtigt werden (pag. 401 f.). Die Verteidigung entgegnet hierzu im Wesentlichen, es sei nicht erwiesen, dass der angebliche Schaden tatsächlich durch das Rückwärtsmanöver der Beschuldigten verursacht worden sei. Es sei daher in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Unfall nicht verursacht habe. Sie habe demnach auch nicht mit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen müssen (pag. 418 f.). 6.3 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschuldigte am Abend des 5. Mai 2016 im E.________ in F.________ aufgehalten und dabei Alkohol konsumiert hat. Nach Verlassen des Pubs hat sie sich in ihr Auto (blauer K.________) gesetzt, in wel- chem sich überdies ihr Hund befunden hatte und welches auf dem Parkplatz bei besagtem Pub abgestellt gewesen war. Unbestritten ist ferner, dass die Beschul- digte in ihrem Auto vom Parkplatz des E.________ fahren wollte und daraufhin von der Zeugin L.________ auf einen von der Beschuldigten angeblich verursachten Unfall hingewiesen worden ist. Der Besitzer des parkierten und angeblich beschä- digten Fahrzeugs, M.________, war zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort. Die Be- schuldigte ist daraufhin ohne auszusteigen weggefahren. Umstritten ist, ob die Be- schuldigte beim Wegfahren vom Parkplatz des besagten Pubs rückwärts in das parkierte Auto von M.________ gefahren ist und hierbei einen Schaden verursacht hat bzw. ob sie von einer allfällig von ihr verursachten Kollision etwas mitbekom- men hat. 6.4 Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 11. August 2016 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll vom 5. Mai 2016 (pag. 43 f.; pag. 45 ff.) sowie die Aussagen der Beschuldigten (pag. 2 ff.; 56 ff.; pag. 262 ff.) und diejenigen der Zeugin L.________ vor (pag. 50; pag. 51 ff.; pag. 268 ff.). Wei- ter befinden sich zwei ärztliche Berichte von Dr. med. J.________ in den Akten (vgl. Ziff. 7.4.2 hiernach). Die Vorinstanz brachte die hiervor genannten Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 309 ff.). Auf die entsprechenden Beweismittel wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der nach- folgenden Beweiswürdigung durch die Kammer eingegangen. 10 6.5 Allgemeines Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 315 ff.). 6.6 Beweiswürdigung der Kammer Die Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal zum Vorfall vom 5. Mai 2016 befragt. Anlässlich der ersten Einvernahme gab sie gegenüber der Polizei an, dass sie sich nicht genau an den Abend des 5. Mai 2016 erinnere (pag. 57, Z. 27 ff.) und sie zu einem Unfall «nicht unbedingt» etwas sagen könne (pag. 57, Z. 51). Sie präzisierte, dass sich beim Starten ihres Fahrzeugs jeweils die Musik automatisch einschalte und ihr Hund, welchen sie jeweils hinten im Fahrzeug mitführe, ab und zu belle (pag. 57, Z. 54 ff.). Sie hielt aber fest, dass sie denke, sie hätte eine Kollision ge- spürt, wobei sie auch hier relativierte («ausser wenn es vielleicht beim Rückwärts- fahren passiert wäre»; pag. 57, Z. 56 f.). Trotzdem konnte sie einen Schaden zu diesem Zeitpunkt nicht ausschliessen (pag. 58, Z. 88). Anlässlich der (über ein Jahr späteren) Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vermochte sich die Beschuldig- te wieder an den fraglichen Abend zu erinnern (pag. 3, Z. 36). So gab sie etwa zu Protokoll, dass es – als sie habe wegfahren wollen – geheissen habe, sie habe ein Auto beschädigt (pag. 3, Z. 39 f.). Sie betonte aber wiederum, dass sie «von dem allem» nichts wisse (pag. 3, Z. 42), sie nie eine Rechnung erhalten (pag. 3, Z. 47) und sie keine Kollision bemerkt habe (pag. 4, Z. 65). Auch anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre diesbezüglichen Aussagen (pag. 263, Z. 3, 30 f. und 41 f.). Sie erklärte auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin L.________, wonach sie «volle Pulle» rückwärts aus dem Parkfeld ge- fahren sei, dass dies nicht ihre Meinung sei, in solch einem Fall das Auto sicherlich eine Beule bzw. einen Kratzer hätte (pag. 2, Z. 61 f.; pag. 263, Z. 29 ff.). Die Be- schuldigte bestätigte im Rahmen ihrer Einvernahmen sodann, dass sie von der Zeugin L.________ auf einen Unfall angesprochen worden sei (pag. 3, Z. 39 f.; pag. 263, Z. 41 f.). Ausgestiegen, um die Situation zu klären bzw. näher zu über- prüfen, ist die Beschuldigte allerdings (unbestrittenermassen) nicht. Wie die Vorin- stanz richtigerweise festhält, war die Beschuldigte bemüht, sich an den fraglichen Abend zu erinnern und belastete sich darüber hinaus auch selber (in dem sie etwa angab, Alkohol getrunken zu haben, pag. 58, Z. 77 ff.). Sie war sodann auch um die Klärung der Sachlage bemüht und gab etwa an, dass sie die Angelegenheit un- ter Umständen noch mit ihrer Rechtsschutzversicherung besprechen wolle (pag. 18, Z. 95 f.). Mit Blick auf die von der Beschuldigten im gesamten Verfahren ge- machten Aussagen kann festgehalten werden, dass sie einen Unfall zwar nicht ka- tegorisch ausschloss, allerdings durchwegs darauf bestand, dass sie keine Kollisi- on wahrgenommen habe bzw. eine solche gehört hätte. In der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung wird sodann festgehalten, dass die Beschuldigte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen aufrichtigen und glaubwürdigen Eindruck hinterliess (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 318). Auch die Kammer teilt – gestützt auf die vorliegenden Unterlagen – den Eindruck zumindest in der Hinsicht, dass die Beschuldigte um die Klärung des Vorfalls vom 5. Mai 2016 11 bemüht war. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte auch im Rahmen der nunmehr rechtskräftigen Delikte mehrheitlich geständig war. Daran vermag auch das von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachte Beispiel nichts zu ändern, wonach die Be- schuldigte betreffend den angeblichen Diebstahl des Portemonnaies eben gerade nicht durchwegs geständig gewesen sei (vgl. Ausführungen in Ziff. 7.5 hiernach). Auch die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 5. Mai 2016 als grundsätzlich glaubhaft. Die Aussagen der Zeugin L.________ fielen demgegenüber mehrheitlich wider- sprüchlich aus und weisen starke Aggravierungstendenzen auf. So führte sie zunächst etwa noch aus, dass sie am fraglichen Abend mit einem Kollegen draus- sen vor dem Pub gestanden sei und diesem über die Beschuldigte noch gesagt habe «Muesch luege, die fahrt sicher no M.________ is Outo» (pag. 52, Z. 28 f.). Später gab sie demgegenüber zu Protokoll, dass sie sich nicht darauf geachtet ha- be, ob andere Personen den Unfall auch beobachtet hätten bzw. weitere Personen hätten sich «sobald etwas war» entfernt und hätten nichts damit zu tun haben wol- len (pag. 269, Z. 23 ff.; pag. 269, Z. 33). Es ist davon auszugehen, dass die Zeugin L.________ sich an die Anwesenheit ihres Kollegen erinnern würde, wäre dieser tatsächlich anwesend gewesen. Sodann sprach weder die Beschuldigte von weite- ren Zeugen noch wurden solche bzw. ein solcher im Unfallaufnahmeprotokoll er- wähnt. Nicht zuletzt ist es denn auch als wirklichkeitsfremd zu betrachten, dass alle angeblich vor dem Pub anwesenden Personen sich nach dem eigentlichen Vorfall direkt entfernt haben sollen. Die Zeugin L.________ machte darüber hinaus auch unterschiedliche Angaben in Bezug auf die Geschehnisse kurz vor dem angebli- chen Unfall. So gab sie anfänglich noch zu Protokoll, dass sie den Hund der Be- schuldigten erst nach dem Unfall gesehen habe, als sie diese habe ansprechen wollen (pag. 52, Z. 33 f.). Später gab sie demgegenüber an, dass sie in einem par- kierten Auto einen Hund gesehen habe, die Beschuldigte ihr entgegengekommen und sie verbal attackiert habe (pag. 268, Z. 24 ff.). Sie habe der Beschuldigten ge- sagt, dass sie den Hund am Nachmittag nicht in der prallen Sonne im Auto lassen könne (pag. 268, Z. 28 f.). Abgesehen davon, dass die verbale Auseinanderset- zung erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht und ei- ne solche von der Beschuldigten im Weiteren auch nicht erwähnt wurde, ist der Kammer überdies unklar, wie die Zeugin L.________ darauf gekommen ist, dass sich der Hund bereits am Nachmittag im Auto befunden habe. Der eigentliche Vor- fall ereignete sich erst spät abends und den Akten sind keine Hinweise zu entneh- men, wonach die Beschuldigte den Pub bereits am Nachmittag besucht hätte. Die Aussagen der Zeugin L.________ betreffend die angebliche verbale Auseinander- setzung lassen sich denn auch nicht mit ihren Schilderungen vereinbaren, wonach sie mit ihrem Kollegen vor dem Pub eine Zigarette geraucht und die Beschuldigte beim Wegfahren beobachtet habe. Sodann gab die Zeugin L.________ zunächst noch zu Protokoll, dass die Beschuldigte – nach dem Vorfall – die Fahrertüre kurz geöffnet, diese aber dann ohne etwas zu sagen wieder geschlossen habe (pag. 50). Später änderte sie ihre diesbezüglichen Aussagen dahingehend, dass die Be- schuldigte etwas ihr Unverständliches «leierte» (pag. 52, Z. 34 f.) bzw. es sogar «Schlämperlige» gewesen sein könnten (pag. 269, Z. 12 f.). Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, bestehen bereits nach dem Gesagten erhebliche Unsicher- 12 heiten in dem von der Zeugin geschilderten Geschehensablauf des fraglichen Abends bzw. insbesondere betreffend das Zusammentreffen der Beschuldigten und der Zeugin L.________. Merkwürdig muten sodann auch die Aussagen der Zeugin L.________ an, wonach sie nicht gewusst habe, ob die Beschuldigte Deutsch verstehe (pag. 269, Z. 18). Gab sie doch selber an, dass die Beschuldigte Gäste angepöbelt (pag. 36, Z. 26 f.) bzw. es zwischen ihnen beiden eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe (pag. 268, Z. 27 f.). Auch diese Ausführungen der Zeugin sind daher nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz weiter richtigerweise festhält, zeigen sich im Aussageverhalten der Zeugin L.________ sodann starke Aggravierungstendenzen. Hierfür ist einer- seits auf die bereits erwähnten Beispiele zu verweisen (etwa betreffend die verbale Auseinandersetzung, den Hund in der prallen Sonne oder was die Beschuldigte beim Öffnen der Türe zu ihr gesagt habe). Andererseits kommt hinzu, dass die Zeugin L.________ im Rahmen ihrer tatnächsten Befragung zunächst noch aus- führte, dass die Beschuldigte ihr Auto «zurücksetzte» (pag. 50), später will sie aber dann beobachtet haben, wie die Beschuldigte «volle Pulle rückwärts» aus dem Parkplatz gefahren sei (pag. 52, Z. 30; pag. 268, Z. 32). Festzuhalten ist schliess- lich, dass sich die Zeugin L.________ offenbar am Verhalten bzw. dem Auftreten der Beschuldigten gestört hat (nach eigenen Angaben der Zeugin: wiederholte Songwünsche an den DJ, Gäste anpöbeln, Barfuss gehen, Federohrringe; pag. 50, Z. 22 ff.; pag. 268, Z. 19 ff.). Aufgrund des Aussageverhaltens der Zeugin L.________ bestehen erhebliche Zweifel daran, ob sich die von ihr geschilderten Geschehnisse des fraglichen Abends tatsächlich wie von ihr behauptet abgespielt haben. Nach dem Gesagten geht auch die Kammer davon aus, dass auf die Aus- sagen der Zeugin L.________ eher nicht abgestellt werden kann, sofern diese nicht ohnehin unbestritten sind (insbesondere Begegnung auf dem Parkplatz des Pubs, Hinweis auf den angeblichen Unfall und Wegfahrt der Beschuldigten). Gestützt auf die Aussagen der Zeugin L.________ kann demnach nicht ohne er- hebliche Zweifel auf einen von der Beschuldigten verursachten Unfall geschlossen werden. Der Kammer liegt weiter das Unfallaufnahmeprotokoll vom 5. Mai 2016 vor (pag. 45 ff.). Diesem ist zu entnehmen, dass das Auto von M.________ am fragli- chen Abend einen Kratzer bzw. eine Delle an der Fahrzeugfront aufwies und der Schaden auf ca. CHF 1‘000.00 geschätzt wurde (pag. 49). Weitere Beweismittel bzw. Belastungstatsachen sind den vorliegenden Akten allerdings nicht zu entneh- men. So wurde M.________ nicht befragt (etwa zu einem allfällig vorbestandenen Schaden etc.), es finden sich keine Fotografien der angeblich beteiligten Unfall- fahrzeuge in den Akten, es wurde kein Lackabgleich vorgenommen (oder zumin- dest erklärt, weshalb darauf verzichtet wurde) und es liegen keine Hinweise vor, ob der Schaden am Fahrzeug von M.________ behoben wurde bzw. wer allenfalls dafür aufgekommen ist (die Beschuldigte hat – gemäss eigenen Angaben – nie ei- ne Rechnung erhalten; pag. 3, Z. 43 und 47; pag. 263, Z. 31). Entsprechende Ab- klärungen bzw. Beweiserhebungen wären aber ohne Weiteres möglich gewesen. Damit kann – gestützt auf das Unfallaufnahmeprotokoll vom 5. Mai 2016 – zwar als erstellt betrachtet werden, dass das Fahrzeug von M.________ am fraglichen Abend einen Kratzer bzw. eine Delle an der Fahrzeugfront aufwies (wobei die ef- fektive Höhe des Schadens nicht eruierbar ist), es liegen jedoch keine objektiven 13 Beweismittel vor, welche (ohne erhebliche Zweifel) darauf schliessen lassen, dass der Schaden durch ein Fahrmanöver der Beschuldigten verursacht wurde. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Zeugin L.________ hierzu angab, sie habe «Plastik auf Plastik» gehört (pag. 269, Z. 2) und es habe am Auto ihres Kollegen einen «Riss vorne im Plastik» auf der Höhe des Nummernschildes gehabt (pag. 269; Ergänzung nach Verlesen des Protokolls). Zum einen kann auf die Aussagen der Zeugin L.________ nicht ohne Weiteres abgestellt werden und zum anderen stellt die Kammer auch nicht in Abrede – wie hiervor bereits erwähnt – dass ein Schaden am Fahrzeug von M.________ bestanden hat. Es ist durchaus auch denkbar, dass die Zeugin L.________ nur dachte, einen Un- fall beobachtet zu haben und später ein (vorbestandener) Schaden am Fahrzeug von M.________ festgestellt wurde. Zumindest kann (lediglich) gestützt auf die von der Zeugin L.________ geschilderten (und als mehrheitlich unglaubhaft betrachte- ten) Geschehnisse und den Vermerk eines Schadens in Höhe von ca. 1‘000.00 in besagtem Unfallaufnahmeprotokoll nicht ohne Zweifel darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte am fraglichen Abend tatsächlich einen Unfall bzw. einen Schaden am Fahrzeug von M.________ verursacht hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – laut Unfallaufnahmeprotokoll – offenbar Fotografien des Fahrzeugs von M.________ gemacht wurden. Abgesehen davon, dass der Kam- mer nicht klar ist, weshalb diese dem besagten Protokoll respektive den Akten nicht ohnehin bereits beiliegen, würde eine Sichtung der Fotografien zum heutigen Zeit- punkt keinen Sinn mehr machen. So ist einerseits unwahrscheinlich, dass diese Fotografien sichere Rückschlüsse auf das unfallverursachende Fahrzeug zulassen würden, andererseits wurde das Fahrzeug der Beschuldigten (K.________) in der Zwischenzeit ohnehin sichergestellt und verwertet. 6.7 Beweisergebnis Die Kammer erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass sich die Beschuldigte am 5. Mai 2016 im E.________ in F.________ aufgehalten hat und gegen 22:45 Uhr mit ihrem Auto aus dem Parkplatz beim besagten Pub fahren wollte. Dabei wurde sie von der Zeugin L.________ auf einen angeblich verursachten Unfall an- gesprochen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist allerdings nicht erstellt, dass die Beschuldigte einen Unfall bzw. eine Kollision verursacht hat. Damit besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem angeklagten und dem er- wiesenen Sachverhalt. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, es könne – aufgrund der gegebenen Umstände – dennoch ein Schuldspruch wegen Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfolgen, ist auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu verweisen (vgl. Ziff. 8.2 f. hiernach). 7. Vorfall vom 1. April 2017 (Ziff. 2. der Anklageschrift bzw. Ziff. I. 3. des erstin- stanzlichen Dispositivs) 7.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird im Rahmen der Anklageschrift (Ziff. I.2.) weiter vorgewor- fen, sie habe sich am 1. April 2017 im H.________ F.________ die Handtasche der Geschädigten (I.________), welche auf der Fussablage der Bar deponiert gewesen 14 sei, behändigt, habe nach Verlassen des Lokals das Portemonnaie daraus entfernt und die Handtasche in einem Blumenbeet hinterlassen (Deliktssumme ca. 220.50). Abweichend zur Anklageschrift würdigte die Vorinstanz den Sachverhalt als gering- fügiges Vermögensdelikt (vgl. Würdigungsvorbehalt, pag. 258) und stellte das Ver- fahren in diesem Punkt aufgrund des Rückzugs des Strafantrags durch die Privat- klägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein (Ziff. I.3. des erstin- stanzlichen Dispositivs, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 309). 7.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft hielt hierzu im Wesentlichen fest, zufolge fehlender Gegenindizien sei davon auszugehen, dass der Vorsatz der Beschuldigten auf über CHF 300.00 gerichtet gewesen sei (pag. 404). Die Verteidigung entgegnete kurz zusammengefasst, die Beschuldigte wisse nichts darüber, dass sie ein Portemonnaie gestohlen habe. Dieses sei jedoch in ihrem Au- to gefunden worden. Es seien keine Indizien vorhanden, wonach sie einen höheren Deliktsbetrag als CHF 300.00 habe anstreben wollen (pag. 421 f.). 7.3 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass sich sowohl die Beschuldigte als auch die Ge- schädigte am 1. April 2017 im H.________ in F.________ aufgehalten haben und Letzterer an besagtem Abend die Handtasche inkl. des sich darin befindlichen Por- temonnaies gestohlen wurde. Die Handtasche wurde anschliessend in einem Blu- menbeet vor dem Lokal aufgefunden. Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigte daraufhin von der Polizei angehalten wurde und sich das fragliche Portemonnaie auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs befand. Die Beschuldigte bestreitet nicht, das Portemonnaie an sich genommen zu haben. Umstritten ist demgegenüber, ob die Beschuldigte das Portemonnaie bewusst an sich genommen hat und ob sie dabei eine möglichst hohe Beute angestrebt hat. 7.4 Beweismittel 7.4.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel zufolge Verfahrenseinstellung nicht aufgeführt bzw. wiedergegeben. Der Diebstahl ist an sich unbestritten. Die Kammer wird sich bei der nachfolgenden Zusammenfassung der relevanten Be- weismittel daher kurz fassen. Sie werden – soweit relevant – im Rahmen der dar- auffolgenden Beweiswürdigung der Kammer nochmals aufgegriffen. 7.4.2 Objektive Beweismittel Zusammenfassend ist dem Anzeigerapport vom 12. Juli 2017 (pag. 94 ff.) zu entnehmen, dass anlässlich einer Verkehrskontrolle in dem von der Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug ein grünes Portemonnaie aufgefunden und sichergestellt worden sei. Zeitgleich sei bei der Zentrale Biel eine Meldung eingegangen, wonach es im H.________ in F.________ zu einem Diebstahl gekommen sei. Dem Anzeigerapport vom 30. August 2017 (pag. 64 ff.) ist hinsichtlich des hier relevanten Sachverhalts zu entnehmen, dass bei der Anhaltung auf dem Beifahrer- sitz der Beschuldigten ein Portemonnaie zum Vorschein gekommen sei. 15 Dem Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 2. April 2017 (pag. 71 f.) ist u.a. ein Resultat der Atemalkoholprobe der Beschuldigten von 1.16 mg/l zu entnehmen (00:40 Uhr). Dem Bericht zur forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung vom 21. April 2017 (pag. 76 ff.) und dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht vom 3. Mai 2017 (pag. 73 ff.) ist eine minimale, rückgerechnete Blutalkoholkonzen- tration (BAK) im Blut der Beschuldigten von 2.93 Gewichtspromille zu entnehmen (rückgerechnete minimale BAK 2.93 Gewichtspromille, rückgerechnete maximale BAK 3.80 Gewichtspromille). Schliesslich liegen der Kammer zwei ärztliche Berichte von Dr. med. J.________ vor. Dem Bericht vom 29. März 2019 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Beschuldigte in einem sehr guten gesundheitlichen Allgemeinzustand sei und eine formelle psychiatrische Beurteilung einer Alkoholabhängigkeit nicht stattgefunden habe. Bei Erstvorstellung im April 2017 habe klar ein erhöhter (schädlicher) Alko- holkonsum vorgelegen. Es habe – soweit dies beurteilt werden könne – von ca. April 2017 bis April 2018 eine Behandlung wegen Alkoholabhängigkeit stattgefun- den. Die Betreuung sei im April 2018 abgeschlossen worden, die Prognose der Be- schuldigten sei aufgrund ihrer Reintegration in die Berufswelt günstig (pag. 216 f.). Dem Bericht vom 23. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte unter Schulterschmerzen leide und weiterhin nicht bekannt sei, dass seit April 2018 Pha- sen mit erhöhtem Alkoholkonsum aufgetreten seien (pag. 389). 7.4.3 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen der Beschuldigten (pag. 2 ff.; pag. 82 ff.; pag. 85 ff.; pag. 102 ff.; pag. 262 ff.) sowie die Aussagen der Geschädigten vor (pag. 99 ff.; pag. 259 ff.). Die Beschuldigte gab im Rahmen ihrer Einvernahme bei der Polizei vom 2. April 2017 unter anderem zu Protokoll, sie sei am 1. April 2017 ins H.________ in F.________ und habe dort Weisswein getrunken. Wie viel wisse sie nicht mehr ge- nau. Bei der Heimfahrt sei sie von der Polizei angehalten worden (pag. 83, Z. 18 ff.). Das grüne Portemonnaie, welches auf ihrem Beifahrersitz aufgefunden worden sei, kenne sie nicht. Sie habe auf dem Parkplatz beim Pub noch einen Mann im Au- to gehabt, welchen sie nicht kenne. Sie habe ihn vorher noch nie gesehen, es sei ein Mann mit längeren Haaren gewesen, etwas älter als sie, er habe graue Haare gehabt (pag. 83, Z. 32 ff.). Im Rahmen ihrer Einvernahmen bei der Polizei vom 5. Mai 2017 gab die Beschuldigte u.a. an, sie habe nach der Wegfahrt beim H.________ plötzlich blaues Licht hinter sich gesehen und realisiert, dass sie «Scheisse» gebaut habe. Sie habe gewusst, dass sie ohne Führerausweis gefah- ren sei und Alkohol konsumiert habe (pag. 86, Z. 25 ff.). Sie habe im Pub Alkohol getrunken. Ob dies zu viel gewesen sei, wisse sie nicht. Sie trinke keine «harten» Sachen. Sie habe dort Weisswein getrunken (pag. 87, Z. 77 ff.). An den Zeitraum und die Menge erinnere sie sich nicht mehr (pag. 87, Z. 90 f.). Sie könne sich nicht mehr erinnern, was mit dem Portemonnaie gewesen sei. Sie sei mit Begleitung im H.________ gewesen und habe getanzt. Zwischendurch sei sie – wie auch ihre Kollegen – nach draussen gegangen zum Rauchen. Sie könne sich nicht erklären, 16 woher das Portemonnaie stamme, wem es gehöre und wie es in ihr Auto gekom- men sei (pag. 103, Z. 21 ff.). Falls sie die Handtasche gestohlen hätte, so hätte sie sicher auch diese dabeigehabt und nicht nur das Portemonnaie (pag. 38, Z. 35 f.). Auf Frage, ob sie die Handtasche und später das Portemonnaie daraus gestohlen habe, erklärte die Beschuldigte, es könne möglich sein, dass sie aufgrund eines fi- nanziellen Engpasses das Portemonnaie mitgenommen habe. Sie habe dies offen- bar im «Alkoholrausch» getan. Es könne leider sein (pag. 103, Z. 46 ff.). Dass die Handtasche vor dem Pub in einem Gefäss aufgefunden worden sei, davon wisse sie nichts (pag. 103, Z. 55). Im Rahmen ihrer Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft vom 13. Oktober 2017 gab die Beschuldigte u.a. zu Protokoll, dass sie am 1. April 2017 ziemlich viel Alkohol konsumiert habe (pag. 7, Z. 201; pag. 8, Z. 205). Weshalb sie das Portemonnaie auf dem Beifahrersitz gehabt habe, wisse sie nicht. Dies sei für sie unerklärlich (pag. 10, Z. 279 ff.). Es sei noch jemand das neue Auto anschauen gekommen. Sie wisse wirklich nicht, weshalb das Portemonnaie auf dem Beifahrersitz gewesen sei (pag. 10, Z. 283 ff.). Schliesslich gab die Beschul- digte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Juli 2019 u.a. an, sie wisse nicht mehr, was sie alles getrunken habe, sie sei ziemlich angetrun- ken gewesen (pag. 264, Z. 14 ff.; pag. 264, Z. 35). Sie habe ein Blaulicht gesehen und es habe Sirenen und eine Art Verfolgungsjagd gegeben. Sie wisse nur noch, dass sie in O.________ nicht angehalten habe, sondern weitergefahren sei (pag. 264, Z. 40 ff.). Die Geschädigte gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. April 2017 zu Protokoll, sie sei am besagten Abend mit ihrem Partner und einem be- freundeten Paar im H.________ gewesen. Sie hätten sich an die Bar gesetzt, bei welcher es für die Füsse eine Ablage habe. Dort habe sie ihre Tasche zwischen ih- ren Beinen deponiert. Zu ihrer linken habe sich eine Dame hingesetzt (pag. 100, Z. 23 ff.). Als sie kurz vor 23:15 Uhr auf die Toilette gegangen sei, habe sie die Hand- tasche ihrer Kollegin zur Bewachung übergeben bzw. zu dieser hinübergeschoben. Als sie von der Toilette zurückgekehrt sei, sei die Handtasche weg gewesen. Die Kollegin habe nichts bemerkt, habe sich später aber daran erinnern können, dass die Dame, welche links von ihr gesessen habe, das Lokal mit einer Tasche kurz verlassen habe. Später sei diese aber auf ihrem ursprünglichen Platz gesessen. Zusammen mit anderen Leuten hätten sie die Handtasche im Pub und draussen gesucht, wobei auch diese Dame geholfen habe. Eine Angestellte habe die Tasche draussen gefunden, auf den ersten Blick habe nichts gefehlt. Sie sei durch ihre Kol- legin darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr grünes Portemonnaie fehle. Ihr Partner habe daraufhin die Polizei angerufen. Noch während des Anrufs sei die andere Dame verschwunden. Diese Frau habe längere, gerade schwarze Haare gehabt und sei etwa in ihrem Alter gewesen (pag. 100, Z. 34 ff.). Sie habe das Ge- fühl, dass die Frau während des Abends oder kurz vor dem Verschwinden nicht in Begleitung gewesen sei. Sie habe nie jemanden festgestellt, mit welchem sie zu- sammen dort gewesen sei (pag. 101, Z. 69 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Juli 2019 wiederholte die Geschädigte, sie habe die Handtasche ihrer Kollegin gegeben, als sie auf die Toilette gegangen sei. Als sie wieder nach oben gekommen sei, sei die Tasche weg gewesen. Bei der nachfol- genden Suche habe auch die Beschuldigte geholfen. Die Handtasche sei von einer 17 Serviceangestellten in einer Blumenkiste gefunden worden. Es sei Osterzeit gewe- sen und zum Spass hätten sie Eier in die Tasche getan. Sie habe dann etwas Grü- nes in ihrer Tasche gesehen, sie habe ein grünes Portemonnaie (pag. 259, Z. 26 ff.). Ihr Partner habe ihr daraufhin gesagt, sie solle nochmals in ihre Handtasche schauen. Es sei dann nicht ihr Portemonnaie, sondern die zwei grünen Eier gewe- sen (pag. 259, Z. 37 ff.). Es habe zum fraglichen Zeitpunkt viele Menschen im Lo- kal gehabt, die Beschuldigte sei links neben ihr gesessen. Sie habe diese im Ver- dacht gehabt, da sie neben ihr gesessen sei und sich auffällig verhalten habe. Sie sei schon angetrunken gewesen. In diesem Lokal werde auch viel «berichtet» (pag. 260, Z. 7 ff.). 7.5 Beweiswürdigung der Kammer Betreffend die Aussagen der Geschädigten ist festzuhalten, dass diese die Rah- menhandlung in beiden Einvernahmen im Wesentlichen klar und gleichbleibend schilderte. So gab sie übereinstimmend zu Protokoll, dass sie ihre Handtasche bei der Fussablage platziert und diese ihrer Kollegin gegeben habe, als sie auf die Toi- lette gegangen sei. Bei ihrer Rückkehr sei die Handtasche weg gewesen und erst nach einer Suche im Pub aufgefunden worden, wobei dann ihr Portemonnaie ge- fehlt habe. Sie schilderte sodann übereinstimmend, dass die Beschuldigte – als sie selber auf der Toilette gewesen sei – offenbar ihren Platz an der Bar kurz verlassen (pag. 100, Z. 39 f.; pag. 259, Z. 31) und sich anschliessend auch an der Suche be- teiligt habe (pag. 100, Z. 41 ff.; pag. 259, Z. 32). Die Geschädigte versuchte damit nicht, die Beschuldigte übermässig zu belasten. Sie gab sodann auch an, dass sie die Beschuldigte vor besagtem Abend zwar schon gesehen, sie allerdings nicht ge- kannt habe (pag. 100, Z. 29 ff.). Ein Widerspruch zu ihren Erstaussagen ist darin zu sehen, dass die Geschädigte zunächst etwa angab, dass sie von ihrer Kollegin auf das Fehlen des Portemonnaies hingewiesen worden sei (pag. 100, Z. 47 f.), während sie später ausführte, ihr Partner habe ihr gesagt, sie solle noch einmal in die Handtasche schauen (pag. 259, Z. 37 f.). Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer allerdings um eine durch den Zeitablauf erklärbare Abweichung, lagen zwischen der ersten Befragung und der Befragung im Rahmen der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung doch über zwei Jahre. Darüber hinaus handelt es sich auch um einen vernachlässigbaren Nebenpunkt. Sodann sprach die Geschädigte erst im Rahmen ihrer zweiten Einvernahme von grünen Eiern, welche sie – eigenen Angaben zufolge – aufgrund der Osterzeit in ihrer Tasche hatte (pag. 259, Z. 36 ff.). Auch hier kann jedoch von einem unwichtigen Nebenpunkt ausgegangen wer- den, zumal die Geschädigte den Rahmenablauf bzw. die Geschehnisse des fragli- chen Abends ansonsten detailliert, ohne wesentliche Widersprüche und überein- stimmend schilderte. Nach Ansicht der Kammer lassen die beiden (kleinen) Abwei- chungen noch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädig- ten aufkommen. Während die Beschuldigte zwar von Beginn weg nicht kategorisch ausschloss, die Handtasche genommen bzw. das darin befindliche Portemonnaie entwendet zu haben, bestand sie jedoch gleichbleibend darauf, sich nicht mehr daran zu erinnern (pag. 83, Z. 32; pag. 103, Z. 21 ff.; pag. 10, Z. 279 ff.). Gestützt auf den nachge- wiesenermassen hohen Alkoholkonsum der Beschuldigten am fraglichen Abend 18 (rückgerechnete BAK von mind. 2.93 Gewichtspromille; pag. 73 ff.) bezweifelt die Kammer nicht, dass sich diese nicht an alle Geschehnisse im Detail zu erinnern vermag. Der Kammer ist denn auch bekannt, dass bereits eine erheblich tiefere Blutalkoholkonzentration unter Umständen ein sogenanntes «Blackout» bewirken kann. Dass solches aber bei der Beschuldigten der Fall gewesen ist, ist aus nach- folgenden Gründen nicht nachvollziehbar. So konnte die Beschuldigte einerseits durchaus Details zum besagten Abend zu Protokoll geben. Sie gab etwa an, nur Weisswein getrunken zu haben (pag. 83, Z. 20 f.; pag. 103, Z. 24). Weiter konnte sie sich auch daran erinnern, dass es im H.________ an besagtem Abend viele Leute gehabt habe, dass sie getanzt habe, es drinnen heiss gewesen sei und sie zum Abkühlen zwischendurch nach draussen gegangen sei. Ihre Kollegen seien auch nach draussen gegangen zum Rauchen (pag. 103, Z. 21 ff.). Auch betreffend die anschliessende Verfolgungsjagd mit der Polizei führte die Beschuldigte etwa aus, dass ihr dabei ein Fahrzeug entgegengekommen sei (O.________ Richtung Ausfahrt P.________/Q.________; pag. 8, Z. 220) und das Blaulicht bereits ange- schaltet gewesen sei, bevor die Polizei sie «rausgenommen» habe (pag. 8, Z. 228). Es mutet seltsam an, dass sich die Beschuldigte – obwohl sie teilweise detaillierte Angaben zu besagtem Abend machen konnte – genau an den vorgeworfenen Diebstahl bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Geschehnisse (etwa auch die Suche nach besagter Handtasche) nicht zu erinnern vermag. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte an besagtem Abend offenbar doch noch eine gewisse Selbs- treflektion und Einschätzungsfähigkeit aufwies. So gab sie – im Zusammenhang mit der darauffolgenden Verfolgungsjagd – selbst zu Protokoll, sie habe realisiert, dass sie «total Scheisse gebaut» habe (pag. 86, Z. 27). Sie habe Panik vor den Konsequenzen gehabt (pag. 86, Z. 32 f.). Zu erwähnen ist weiter, dass die Be- schuldigte – nachdem sie sich gemäss den glaubhaften Aussagen der Geschädig- ten zunächst noch an der Suche nach der Handtasche beteiligt haben solle – das Pub etwa dann verlassen hat, als die Polizei durch den Partner der Geschädigten telefonisch über den Diebstahl informiert wurde. Die Meldung ging laut Anzeige- rapport vom 12. Juli 2017 um 23:48 Uhr bei der Regionalzentrale Biel ein (pag. 94). Gemäss Anzeigerapport vom 30. August 2017 wurde die Polizei in einem zivilen Einsatzfahrzeug um 23:55 Uhr auf die Beschuldigte in ihrem Fahrzeug aufmerksam (pag. 64). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Portemonnaie im Rahmen der po- lizeilichen Anhaltung auf dem Beifahrersitz der Beschuldigten aufgefunden wurde und diese keine nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärung hierzu liefern konnte. Dass sie tatsächlich noch in Begleitung eines ihr unbekannten Mannes im Auto gewesen sei (pag. 83, Z. 33 ff.), ist als Schutzbehauptung zu werten. So konnte die Beschuldigte hierzu keine näheren Angaben machen und es sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschuldigte das Pub mit einem unbe- kannten Mann verlassen hätte. Der Beschuldigten kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden wenn sie behauptet, sie könne sich an alles im Zusammenhang mit der Handtasche bzw. dem Portemonnaie nicht erinnern. Es handelt sich nach Ansicht der Kammer hierbei um eine Schutzbehauptung. Da sie die Geschädigte – unbestrittenermassen – nicht kannte, konnte sie allerdings auch nicht wissen, wel- chen Wert die Handtasche bzw. das sich darin befindliche Portemonnaie (inkl. In- halt) hatte. 19 7.6 Beweisergebnis Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Geschädigten als glaubhaft. Sie ergaben sowohl in zeitlicher als auch betreffend die inhaltliche Ge- staltung des Abends ein stimmiges Gesamtbild. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie sich an alles im Zusammenhang mit der Handtasche bzw. dem Porte- monnaie nicht mehr erinnern könne, sind demgegenüber als Schutzbehauptungen zu werten. Auch im Übrigen konnte die Beschuldigte zur Bestimmung des erwiese- nen Sachverhalts nichts Wesentliches beitragen. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt gemäss Anklageschrift (Ziff. 2; pag. 134) entspricht: Am Abend des 1. April 2017 befanden sich sowohl die Geschädigte als auch die Beschuldigte im H.________ in F.________. Die Beschuldigte behändigte die Handtasche der Geschädigten, wel- che auf der Fussablage der Bar deponiert war und hinterliess diese, nachdem sie das Portemonnaie daraus entfernt hatte, in einem Blumenbeet vor dem Lokal. Das Portemonnaie legte sie bei der Wegfahrt vom Pub in ihrem Fahrzeug auf den Bei- fahrersitz, wo es im Rahmen der Anhaltung durch die Polizei später auch aufge- funden wurde. Aus dem Portemonnaie wurde nichts entfernt. III. Rechtliche Würdigung 8. Vereiteln von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 8.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu zusammengefasst vor, dass die in Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG genannten Pflichten zum Verbleiben am Unfallort und zur Benachrichtigung des Geschädigten erst entfallen würden, wenn zweifelsfrei aus- geschlossen werden könne, dass ein fremder Sachschaden eingetreten sei. Wenn der Lenker Zweifel an der Beteiligung an einem Unfall habe, verletze er Art. 51 Abs. 1 SVG, wenn er ohne anzuhalten wegfahre. Die Beschuldigte habe die Zeugin wahrgenommen und habe überdies zur Kenntnis genommen, dass Letztere davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte rückwärts in ein stehendes Auto gefahren sei. Das stehende Fahrzeug habe sodann Schäden aufgewiesen. Unter diesen Umständen sei die Beschuldigte verpflichtet gewesen, vor Ort zu bleiben und die Ursache des Schadens zu klären. Im Übrigen werde für die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit keine Meldepflicht vorausgesetzt. Ein Fahrzeuglenker könne den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit auch durch die Verletzung einer sich aus Art. 56 Abs. 2 VRV ergebenden Pflicht erfüllen, wenn der Geschädigte die Polizei (trotz fehlen- der Meldepflicht) beiziehen wolle. In Anbetracht der Aussagen der Zeugin sei unter den konkreten Umständen bei einem Beizug der Polizei die Anordnung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wahrscheinlich gewesen. Damit sei der objektive Tatbestand erfüllt. Indem die Beschuldigte sodann die Tür zuschlug und davongefahren sei, habe sie in Kauf genommen, sich einer Abklärung ihrer Fahrfähigkeit zu entziehen (pag. 402 f.). 20 Die Verteidigung bringt dagegen vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der angeblich Geschädigte die Polizei habe beiziehen wollen, da dieser nicht dort gewesen oder gekommen sei. Es sei weiter erstellt, dass die Beschuldigte das Fahrzeug angehalten und sich nach einem allfälligen Schaden erkundigt habe. Ei- ne Verletzung der Pflichten im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG liege indes aber nur vor, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden sei. Das Vorliegen eines Scha- dens habe die Beschuldigte allerdings nicht bemerkt bzw. eine allfällige Kollision nicht realisiert. Sie sei sich einer Meldepflicht daher nicht bewusst gewesen. Sie habe sich damit überhaupt nicht wegen Art. 91a SVG strafbar machen können. Für weitergehende Ausführungen wird auf die jeweiligen Eingaben der Parteien verwiesen. 8.2 Rechtliche Ausführungen Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann vorweg auf die (allerdings in ei- nem anderen Zusammenhang gemachten) Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 326 f.). Ergänzend (bzw. teilweise wiederholend) ist Folgendes festzuhalten: Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat gere- gelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerech- net werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Tatbestandsvariante des «Sich-Entziehens» kann sowohl in einem aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei die Begehung durch Un- terlassung (d.h. die Konstellation, in denen ein Täter die Meldung eines Unfalls un- terlässt und auf diese Weise einen Kontakt mit der Polizei vermeidet bzw. die An- ordnung einer Untersuchungsmassnahme verunmöglicht) in der Praxis sehr viel bedeutsamer ist (RIEDO, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Art. 91a N 169 ff.). Ist bei dem zu beurteilenden Verhalten von einer Unterlassung auszuge- hen, so kann dieses den Tatbestand – gemäss den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zu den unechten Unterlassungsdelikten – nur dann erfüllen, wenn ei- ne Rechtspflicht zum Handeln besteht, mithin etwa eine Mitteilungspflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG oder eine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 56 Abs. 2 VRV (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. Aufl 2014, Art. 91a N 9 ff.; RIEDO, a.a.O., Art. 91a SVG N 172 ff.; BGE 126 IV 53 E. 2a). Art. 51 SVG knüpft an den Begriff des Verkehrsunfalls an, welcher im Gesetz allerdings nicht definiert wird. Nach der Rechtsprechung gilt als Strassen- verkehrsunfall jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- und/oder Sachschaden herbeizuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.1; BGE 122 IV 356 E. 3a; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 51 SVG N 5). Ein tatsächlicher Schadenseintritt wird – für die eigentliche Quali- fizierung als Strassenverkehrsunfall – nach dem Gesagten nicht verlangt. Es genügt, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadens naheliegt. Die sich 21 aus Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG ergebenden Verhaltenspflichten sind deshalb auch bereits dann angezeigt, wenn jemand aufgrund der Umstände annehmen musste, etwa einen Sachschaden verursacht zu haben (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 51 N 5). Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- und/oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden entstanden ist. Die entsprechenden Pflichten entfallen nur, wenn von vornherein zweifelsfrei fest- steht, dass kein Schaden entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3). Eine Pflicht zur Anhaltung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG kann sich ferner sogar ohne eigentliche «Kollision» ergeben, etwa wenn ein vortrittsberechtigter Lenker aufgrund eines anderen unvorsichtigen Verkehrsteil- nehmers brüsk abbremsen muss und Ersterer dabei zu Fall kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2013 vom 14. April 2014). Eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kommt bei der Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG indes nur in Betracht, wenn der Fahrzeuglenker verpflichtet war, sich der Polizei zur Verfügung zu halten, was einen Drittschaden erfordert (WEISSEN- BERGER, a.a.O., Art. 91a N 10). Insofern ist ein allfällig entstandener (Sach- )Schaden als objektives Merkmal für den Vereitelungstatbestand massgebend, da das Vorliegen einer Melde- bzw. Mitteilungspflicht (etwa Art. 51 Abs. 3 SVG) als objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 91a Abs. 1 SVG erachtet wird (RIEDO, a.a.O., Art. 91a SVG N 173 ff.; vgl. etwa auch Urteil des Kantonsgerichts Graubün- den SK1 17 42 vom 26. Juni 2018 E. 3.1.5 f. m.w.H.). 8.3 Subsumtion Auch beim vorliegend zu beurteilenden Verhalten wäre allenfalls von einer Unter- lassung auszugehen, weshalb der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG – gemäss den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zu den unechten Unterlassungsde- likten – nur erfüllt sein kann, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht bzw. bestanden hat (etwa Art. 51 Abs. 3 SVG oder Art. 56 Abs. 2 VRV). Eine entspre- chende Melde- bzw. Mitwirkungspflicht stellt in der zu beurteilenden Konstellation – wie hiervor bereits erwähnt – daher ein objektives Tatbestandsmerkmal der Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit dar. Wie das Beweisergebnis im vorliegenden Fall gezeigt hat, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht erstellt, dass die Beschuldigte am Abend des 1. April 2017 einen Unfall und damit einen Schaden am Fahrzeug von M.________ verursacht hat, als sie mit ihrem Auto unbestrittenermassen rückwärts aus dem Parkplatz vor dem H.________ in F.________ gefahren ist. Entsprechend hatte sie – wie bereits die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – auch keine sich aus Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG ergebenden Pflichten. Es mag zwar zutreffen, dass einer unfallverursachenden Person – wie dies die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt – auch gewisse Pflichten obliegen, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass kein Schaden entstanden ist. Die Kammer stellt daher nicht in Abrede, dass sich eine unfallverursachende Person (zweifelsfrei) vergewissern muss, dass aufgrund eines (durch sie verursachten) Vorfalls kein Personen- und/oder Sachschaden ent- standen ist, damit die hiervor genannten Pflichten entfallen. Allerdings ist diese Va- 22 riante im vorliegenden Fall eben gerade nicht einschlägig, da es – laut Beweiser- gebnis – in dubio pro reo keinen Unfall bzw. Vorfall gegeben hat. Ein solcher «Vor- fall» bzw. Unfall stellt gemäss Ansicht der Kammer allerdings eine notwendige Vor- aussetzung für die sich aus Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG ergebenden Pflichten dar. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die (notabene überwie- gend) unglaubhafte Zeugin L.________ angeblich eine Kollision, d.h. einen Unfall im Sinne der obgenannten Rechtsprechung, beobachtet haben will und die Be- schuldigte – unbestrittenermassen – darauf angesprochen hat. Die Stellung der Beschuldigten wird dadurch nicht in negativer Weise beeinflusst. Nach dem Gesag- ten steht fest, dass sich aus Art. 51 Abs.1 und 3 SVG nichts zu Ungunsten der Be- schuldigten ableiten lässt. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft weiter vorbringt, eine Verletzung könne sich auch aus Art. 56 Abs. 2 VRV ergeben, so ist dem zwar grundsätzlich – nicht so aber betreffend den vorliegenden Fall – zuzustimmen. Der angeblich Geschädigte M.________ war erst später vor Ort bzw. die Beschuldigte ist ihm nicht begegnet. Es wäre daher verfehlt, sich auf Art. 56 Abs. 2 VRV abzu- stützen und eine sich hieraus ergebende Pflicht anzunehmen. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Nachweis eines durch die Beschuldigte verursachten Unfalls und damit der Schadensnachweis nicht erbracht wurde. Auch war der Inhaber des angeblich beteiligten Fahrzeugs – zumindest zu diesem Zeitpunkt – nicht vor Ort. Damit fehlt es an einer objektiv not- wendigen Melde- bzw. Mitwirkungspflicht und der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist nicht erfüllt. Ausführungen zum subjektiven Tatbestand erübrigen sich nach dem Gesagten. Entsprechend entfällt die Strafbarkeit der Beschuldigten wegen einer angeblichen Verletzung von Art. 91a Abs. 1 SVG. 9. Diebstahl, evtl. geringfügig (Art. 139 Ziff. 1 / Art. 172ter aStGB) 9.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt hierzu im Wesentlichen vor, dass für den An- wendungsbereich von Art. 172ter StGB nicht der eingetretene Erfolg, sondern der Vorsatz des Täters massgebend sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung könne bei einem Taschendiebstahl – sofern keine konkreten Gegenindizien vorliegen würden – davon ausgegangen werden, dass der Eventualvorsatz auf ei- nen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 gerichtet gewesen sei. Die Privilegierung komme im vorliegenden Fall daher nicht zur Anwendung, weshalb auch das Erfor- dernis des Strafantrags entfalle und die Vorinstanz das Verfahren nicht habe ein- stellen dürfen. Betreffend Zurechnungsfähigkeit sei festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Blutalkoholkonzentration nicht alleinige Bedeutung zukomme und diese lediglich eine Orientierungshilfe darstelle. Die mi- nimale BAK zum Zeitpunkt des Diebstahls habe mit Sicherheit deutlich unter 3,0 Gewichtspromille gelegen, es sei daher maximal von einer verminderten Schuld- fähigkeit auszugehen. Die weiteren Indizien würden sodann, wenn überhaupt, nicht auf eine starke Einschränkung der Schuldfähigkeit hinweisen. Die Verteidigung entgegnet hierzu im Wesentlichen, dass nicht nur der objektive Wert für die Anwendung von Art. 172ter StGB massgebend sei, sondern, was sich die Beschuldigte subjektiv erhofft habe zu erbeuten. Sofern der Beschuldigten volle 23 Zurechnungsfähigkeit zugesprochen werde, sei zu berücksichtigen, dass die Hand- tasche draussen vor dem Pub hinterlegt worden sei und es der Beschuldigten si- cherlich nicht um die Tasche oder deren Inhalt, sondern höchstens um das Bargeld aus dem Portemonnaie gegangen sei. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass sich eine betrunkene, über 50-jährigen Frau, welche von Sozialhilfe lebe, einen Betrag von über CHF 300.00 erhofft habe. Es sei denn auch keineswegs üblich, mehr als CHF 300.00 Bargeld in seinem Portemonnaie im Ausgang zu haben. Schliesslich sei davon auszugehen, dass bei der Beschuldigten im Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls eine BAK von rund 3 Gewichtspromille vorgelegen habe, womit sie nicht mehr schuldfähig und gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizu- sprechen sei. Für weitergehende Ausführungen wird auf die jeweiligen Eingaben der Parteien verwiesen. 9.2 Rechtliche Ausführungen zu Art. 139 Ziff. 1 StGB / Art. 172ter aStGB Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls schuldig. Subjektiv erfordert der Tatbestand des Diebstahls vorsätzliches, d.h. gemäss Art. 12 aStGB wissentliches und willentliches Handeln sowie eine Aneig- nungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht (Art. 139 Ziff. 1 aStGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Scha- den, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter aStGB). Der ge- ringe Wert/Schaden ist ein gewöhnliches objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je CHF 300.00 festgesetzt, und zwar unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (WEISSENBERGER, Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, Art. 172ter StGB N 29). Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00, scheidet eine Privilegierung nach Art. 172ter StGB allerdings aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter StGB N 37). Insbesondere bei Taschen- und Einbruchdiebstählen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne konkrete Gegenanzeichen in der Regel davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen De- liktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm (Urteile des Bundesge- richts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1250/2014 vom 29. September 2015 E. 3.3; BGE 123 IV 197 E. 2c). Art. 172ter aStGB kann aber Anwendung fin- den, wenn der Täter weiss, dass das Opfer weniger als CHF 300.00 auf sich trägt, oder wenn er nur einen bestimmten Gegenstand von geringem Wert entwenden will (BGE 123 IV 197 E. 2c, WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter N 40). 9.3 Subsumtion Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass die Beschuldigte der Geschädig- ten die Handtasche entwendet, das Portemonnaie daraus entfernt und die Handta- sche daraufhin in einem Blumenbeet vor dem Pub hinterlassen hat. Beim besagten Portemonnaie (inkl. Inhalt), welches später von der Polizei auf dem Beifahrersitz neben der Beschuldigten aufgefunden wurde, ist von einem Deliktswert von mind. 24 CHF 220.50 auszugehen (pag. 95). Bei der Handtasche inkl. des sich darin befind- lichen Portemonnaies handelt es sich unbestrittenermassen um fremde bewegliche Sachen, welche die Beschuldigte – gemäss Beweisergebnis – der Geschädigten weggenommen hat. Dabei wurde der Gewahrsam der geschädigten Person an der Handtasche inkl. Portemonnaie gebrochen und – wenn an der Handtasche auch nur vorübergehend – eigener Gewahrsam begründet. Die objektiven Tatbestands- voraussetzungen von Art. 139 Ziff. 1 aStGB sind nach dem Gesagten als erfüllt zu betrachten. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vorbehalten, den besagten Diebstahl unter dem Aspekt der Geringfügig- keit im Sinne von Art. 172ter aStGB zu würdigen (pag. 258) und das Verfahren diesbezüglich sodann eingestellt, da die Geschädigte im Rahmen ebendieser Ver- handlung ihren Strafantrag zurückgezogen hat (pag. 261). Die Einstellung erfolgte, wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise vorbringt, allerdings zu Unrecht. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis immer wieder festgehalten, dass ins- besondere bei Taschen- und Einbruchdiebstählen ohne konkrete Gegenanzeichen in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf nahm (Urteile des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1250/2014 vom 29. September 2015 E. 3.3). Entgegen der (impliziten) vorinstanzlichen Auffassung besteht auch heute kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal die von der Beschuldigten geltend gemachten situativen Gegebenheiten (Alkohol- pegel, Alter und finanzielle Verhältnisse, keine einschlägigen Vorstrafen) nicht als konkrete Gegenindizien zu genügen vermögen (BGE 123 IV 197 E. 2c). Zwar las- sen sich kaum genaue Aussagen darüber treffen, wieviel Bargeld Personen in ei- nem Pub bzw. einer Bar mit sich tragen und es ist ebenfalls davon auszugehen, dass bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs vermehrt elektronische Zahlungs- mittel (Kreditkarten und dergleichen) eingesetzt werden. Ein grosser Teil der Be- völkerung hält aber zumindest bei der Bezahlung von Gütern und Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs und im Rahmen seiner abendlichen Freizeitbeschäftigun- gen (wie etwa beim Besuch von Bars und Pubs) an der Verwendung von Bargeld fest. Dass jemand in seiner Handtasche bzw. seinem Portemonnaie mehr als 300 Franken mitführt, erscheint deshalb nach wie vor nicht aussergewöhnlich. Jeden- falls ist nicht anzunehmen, dass die Chance für einen Dieb, mehr als 300 Franken in einem Portemonnaie zu finden (insbesondere, wenn sich dieses in einer Handta- sche befindet, welche ebenfalls entwendet wird), generell derart gering ist, dass von einem Vorsatz auf einen diese Summe übersteigenden Deliktsbetrag nicht ausgegangen werden kann. Zudem ist sowohl bei einer Handtasche als auch bei einem Portemonnaie an sich ebenfalls von einem gewissen (Sach-)Wert auszuge- hen. Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit der Wegnahme der Handtasche inkl. des sich darin befindlichen Portemonnaies eventualvorsätzlich einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 in Kauf genommen hat. Damit bestand im Zeitpunkt dieser Weg- nahme eine Aneignungsabsicht (Tasche bzw. entsprechender Inhalt) und es lag ei- ne (auf über CHF 300.00 ausgerichtete) Bereicherungsabsicht der Beschuldigten vor, die darauf abzielte, sich selbst durch den Diebstahl besserzustellen bzw. sich 25 einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Entsprechend sind auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 139 Ziff. 1 aStGB erfüllt. 9.4 Rechtfertigungsgründe und Schuldfähigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Zu prüfen ist weiter die von der Beschuldigten vorgebrachte Schuldunfähigkeit. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat eizusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 aStGB). Handelte der Täter im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Nach der Rechtsprechung liegt zwar bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 Promille in der Regel Schuldunfähigkeit und ab 2 Promille grundsätzlich verminderte Schuldfähigkeit vor. Dabei handelt es sich allerdings um eine Faustregel. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurtei- lung der Schuldfähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet ledig- lich eine ungefähre Orientierungshilfe (BGE 117 IV 292 E. 2d, BGE 119 IV 120 E. 2b, BGE 122 IV 49 E. 1b). Vorrang haben stets konkrete Feststellungen über Alko- holisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ablei- ten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungs- fähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht des- sen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration wider- spiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (Urteil des Bundesge- richts 6B_957/2016 bzw. 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3; BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen). Folgt aus dem täterschaftlichen Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug vorhanden ist, sodass sich der Täter an wechselnde Anforderungen der Situation anpassen kann, ist nicht von einer derart schweren Beeinträchtigung auszugehen (BGE 133 IV 147 f., Urteil des Bundesge- richts 6B_254/2014 E.5.2 vom 18. August 2014). Das IRM nahm im Rahmen der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung vom 21. April 2017 eine Rückrechnung zur Bestimmung der minimalen und maximalen BAK der Beschuldigten im Ereigniszeitpunkt vor. Ausgehend von einem Trinkende von 23:20 Uhr und einer Ereigniszeit von 23:55 Uhr errechnete das IRM für das «Ereignis» (Fluchtfahrt) für die Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von mind. 2.93 Gewichtspromille und max. 3.80 Gewichtspromille. Der nunmehr zu be- urteilende Diebstahl erfolgte kurz vor oder spätestens kurz nach Trinkende und damit vor Abschluss der Resorptionsphase. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise festhält, ist es daher nicht zulässig, ausgehend vom gemessenen Blutalkohol rückwärts je Stunde 0,1 bis 0,2 Gewichtspromille dazuzurechnen. Es kann sodann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob und in welchem Masse die Beschuldigte nach dem Diebstahl noch Alkohol konsumierte. Diesfalls müsste für eine entsprechende Berechnung die Alkoholmenge des sogenannten «Nachtrunks» ermittelt und von den festgestellten Werten der BAK abgezogen werden (vgl. Weisungen des Bundesamts für Strassen [ASTRA] vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr, Anhang 26 3, Ziff. 3.4 und 4). Solches lässt sich zum heutigen Zeitpunkt allerdings nicht mehr eruieren. Selbst wenn sich die vom IRM festgestellten Werte (von welchen in dubio nunmehr auch für den Diebstahl auszugehen ist) überwiegend in einem über 3 Gewichtspromille liegenden Bereich befinden (mind. 2.93 Gewichtspromille / max. 3.80 Gewichtspromille), kann von aufgehobener Schuldfähigkeit der Beschuldigten aber nicht die Rede sein. Die Beschuldigte muss als geübte Trinkerin gelten. Hier- für spricht zunächst, dass sie in der Lage war, die Handtasche der Geschädigten unbemerkt bzw. in einem günstigen Moment zu entwenden und einzuschätzen, was sich Wertvolles (Portemonnaie) darin befindet bzw. den Rest zu deponieren. Weiter war es der Beschuldigten auch möglich, das Pub bzw. dessen Parkplatz in ihrem Fahrzeug zu verlassen und im Rahmen ihrer anschliessenden Fluchtfahrt die Umwelt doch noch in nicht unerheblichem Masse wahrzunehmen. So war ihr – gemäss eigenen Angaben – etwa bewusst, dass sie – bei Anhaltung durch die Po- lizei – Massnahmen zu erwarten hatte. Weiter nahm sie auch das Blaulicht und die Sirene wahr und empfand das Überholen der Polizei als «Bedrängen» (pag. 83, Z. 41 ff.). Hinzu kommt weiter, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Blutentnahme – wo sie notabene eine BAK von 3.04 Gewichtspromille aufwies (Vertrauensbereich 2.88 Gewichtspromille bis 3.20 Gewichtspromille) – bei klarem Bewusstsein war, zwar leicht schwankte, hinsichtlich der Sprache, dem Verhalten und weiteren Merkmalen demgegenüber keine besonderen Auffälligkeiten zeigte. Insofern wurde der Beeinträchtigungsgrad nach Einschätzung des behandelnden Arztes denn auch nicht als «deutlich», sondern als «mittel» eingeschätzt (pag. 78). Nach dem Gesagten geht auch die Kammer davon aus, dass von einer Schuldunfähigkeit nicht die Rede sein kann. Zumindest eine marginale verschuldensmindernde Wir- kung kann dem Alkoholkonsum der Beschuldigten aber nicht abgesprochen wer- den. Diese wird allerdings im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. Ziff. 14.2, 15.2, 17.1 und 18.1 hiernach). 10. Fazit Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht hat. IV. Strafzumessung 11. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, 27 so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetz- buch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Vorlie- gend hat die Beschuldigte sämtliche Delikte (auch die rechtskräftigen) vor Inkraft- treten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts sollte vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet werden. In diesem Zuge wurde das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze reduziert. Sodann wurde mit der Ein- führung des neuen Rechts Art. 46 Abs. 1 aStGB dahingehend geändert, dass das Gericht bei Widerruf der bedingten ausgesprochenen Strafe zwingend eine Ge- samtstrafe zu bilden hat, sofern Gleichartigkeit der Strafarten vorliegt. Wie nachfol- gend zu sehen sein wird, kommt die (Gesamt-)Strafe genau bei dem mit neuem Recht eingeführten Maximalwert der Geldstrafe zu liegen (vgl. Ziff. 20 hiernach). Sodann wird die mit Urteil vom 18. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Strafe nicht widerrufen (vgl. Ziff. 21.3 hiernach). Weil beide Gesetzesversionen damit zu einer gleichwertigen Strafe führen, sind integral die im Tatzeitpunkt geltenden alten Be- stimmungen des StGB (aStGB) anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 12. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung und insbesondere der Ge- samtstrafenbildung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 335 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Richtlinien für die Strafzumessung des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) zur Orientierung bei der Strafzumessung dienen. Diese sind in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Juli 2015 zu berücksichtigen. 13. Methodik im vorliegenden Fall Folgende Delikte sind in die oberinstanzliche Strafzumessung miteinzubeziehen: Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (rechtskräftig), Fahren ohne Berechtigung (rechtskräftig), grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenü- gendes Rechtsfahren (rechtskräftig), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (rechtskräftig) sowie Diebstahl. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die hiervor genannten Schuldsprüche einzig eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sank- tion erachtet (vgl. auch Ziff. 21.1 hiernach). Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB gelangt somit zur Anwendung. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen und alsdann die Ein- 28 satzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). Die (abstrakt) schwerste Straftat ist vorliegend der Diebstahl mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 aStGB). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Ist die Einsatzstrafe wesentlich geringer als eine zu asperierende zusätzliche Stra- fe, ist diese zu einem Grossteil anzurechnen, da ansonsten eine unzulässige Privi- legierung erfolgt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 507). Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordent- liche Strafrahmen zu verlassen wäre. 14. Einsatzstrafe für den Diebstahl 14.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen einfachen Diebstahl aus einem Elektro- nikfachgeschäft im Deliktsbetrag von CHF 2‘000.00 sowie für einen Einschleich- diebstahl (Diebstahl von CHF 1'000.00 aus den Kleidern in einer Garderobe) ein Strafmass von 30 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 47). Objektiv gesehen han- delt es sich beim vorliegenden Deliktsbetrag – CHF 220.50 – zwar um einen ge- ringfügigen Fall, der Vorsatz der Beschuldigten war jedoch auf eine den Grenzwert von CHF 300.00 übersteigende Summe gerichtet (vgl. Ziff. 9.2 f. hiervor). Es ist noch von einer leichten Tatschwere auszugehen. Von einem besonders raffinierten Vorgehen kann sodann nicht gesprochen werden. Die Beschuldigte hat die Hand- tasche der Geschädigten – in einem wohl günstigen Moment – an sich genommen und später das Portemonnaie daraus entfernt. Dieses Vorgehen zeugt nicht von ei- ner erhöhten kriminellen Energie oder einem planmässigen Vorgehen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass sich die Beschuldigte im Verlauf des Abends spon- tan für den Diebstahl entschieden hat. Von einem in besonderem Masse verwerfli- chen Vorgehen kann nach dem Gesagten nicht gesprochen werden. Die Kammer geht daher von einem leichten Verschulden aus, welches unter den in den VBRS- Richtlinien aufgeführten Referenzsachverhalten liegt. 14.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte (eventual-)vorsätzlich und einzig aus finanziellen Be- weggründen. Nach Art. 47 Abs. 2 aStGB bemisst sich das Verschulden schliesslich auch danach, wie weit der Täter nach den Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung der Rechtsgüter zu vermeiden. Nichts für sich ableiten kann die Beschuldigte in diesem Zusammenhang aus der geltend gemachten finanziel- len Notlage. Es ist wohl nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschuldigte in knappen finanziellen Verhältnissen lebt(e). Eine schwere finanzielle Bedrängnis oder eigentliche Notlage, die eine erheblich reduzierte Entscheidungsfreiheit nach sich ziehen würde, ist allerdings nicht zu erkennen. Wie bereits erwähnt, wies die Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat sodann eine beträchtliche Alkoholisierung auf. Dass sie aufgrund dessen zumindest leichtgradig beeinträchtigt war (in dem etwa ihre Hemmschwelle für den Diebstahl herabgesetzt war), stellt die Kammer daher nicht in Abrede. Im Übrigen liegen auch keine Hinweise vor, welche die Vermutung 29 einer (zumindest) leichten Einschränkung der Schuldfähigkeit umstossen könnten. Wie die Verteidigung richtigerweise vorbringt, ist im Rahmen des nunmehr zu beur- teilenden Diebstahls nicht von einem Fall der sog. «actio libera in causa» (Erläute- rungen hierzu in Ziff. 15.2 hiernach) gemäss Art. 19 Abs. 4 aStGB auszugehen, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass die Beschuldigte bei Trinkbeginn den späteren Diebstahl mindestens für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genom- men hat (vorsätzliche «actio libera in causa») und die fahrlässige Begehung eines Diebstahls ohnehin straflos bleibt (Art. 12 Abs. 1 aStGB; BOMMER, Basler Kommen- tar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N 112). Nach dem Gesagten hat sich die Alkoholisierung im Umfang von 5 Strafeinheiten als leicht verschuldensmindernd auszuwirken, womit die Kammer für den Diebstahl von einer angemessenen Strafe von 15 Strafeinheiten ausgeht. 14.3 Fazit Einsatzstrafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 15 Strafeinhei- ten als angemessen. 15. Strafe für das Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand 15.1 Objektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien gehen wiederum von einem Referenzsachverhalt aus (S. 16): Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstra- fen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ). In Bezug auf diesen Referenzsach- verhalt sehen die Richtlinien für Fahren mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ab 2.5 Gewichtspromille 110 Strafeinheiten vor. Im Weiteren wird in den VBRS- Richtlinien unter Vorbemerkungen festgehalten, dass Verurteilungen wegen Fahrunfähigkeit (FiaZ, FuD, FuM) sowie Vereitelung wechselseitig als einschlägige Vorstrafen zu betrachten seien und ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren i.d.R. zu einer Verdoppelung der nach den Richtlinien auszusprechenden Strafe führe (VBRS-Richtlinien, S. 16). Die einschlägigen Vorstrafen sind nachfolgend allerdings erst im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 19 hiernach). Der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht gänzlich mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar. Die Beschuldigte legte vorliegend eine etwas längere Distanz, näm- lich eine Strecke von ungefähr 20 km (vom Pub in C.________ via O.________ und Q.________ nach R.________, S.________ (Strasse)), in alkoholisiertem Zu- stand zurück. Es entstand vorliegend weder Personen- noch Sachschaden. Zu berücksichtigen ist jedoch die qualifizierte Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.93 Gewichtspromille (massgebend ist dabei der rückgerechnete Wert im Tatzeit- punkt [sog. «Ereignis»] und nicht der minimale Vertrauenswert [2.88 Promille] zum Zeitpunkt der Blutentnahme; pag. 76 f.) sowie die Tatsache, dass die Beschuldigte in ihrem Fahrzeug noch rund 15 Minuten vor der Polizei flüchtete. Diese Fluchtfahrt hatte in jedem Fall eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen demgegenüber nicht. Im Vergleich zum Refe- renzsachverhalt der VBRS-Richtlinien liegt hier wegen der zurückgelegten (länge- ren) Strecke, der Fluchtfahrt und der höheren BAK ein – im Vergleich zum Refe- 30 renzsachverhalt – erhöhtes Verschulden vor. Dieses wird von der Kammer etwas stärker gewichtet als von der Vorinstanz. 15.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie war sich ihrer Fahrunfähigkeit nach mehreren Gläsern Wein bewusst und wollte dennoch nach Hause fahren. Wie hier- vor bereits erwähnt (Ziff. 14.2), geht die Kamer von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten am besagten Abend aus. Eine Milderung der Strafe gemäss Art. 19 Abs. 2 aStGB ist für das vorliegend zu beurteilende Delikt al- lerdings nicht angezeigt, zumal die Beschuldigte die Schuldfähigkeit oder die Ver- minderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand began- gene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 aStGB, auch «actio libera in causa» genannt). Entscheidend bei der actio libera in causa ist, dass der Täter die Wei- chen für den ins Delikt führenden Geschehensablauf schon in einem Zeitpunkt stellt, in dem ihm sein Verhalten zugerechnet werden kann; eine Absicht, im schul- dunfähigen Zustand zu delinquieren, ist nicht erforderlich (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Praxiskommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, Art. 19 N 20). Die Unter- scheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger actio libera in causa richtet sich danach, ob zu Beginn der schuldhaften Defektherbeiführung der Täter die spätere Tatbegehung mindestens für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vorsätzliche), oder ob er auf ihr Ausbleiben vertraut hat oder sie für ihn gar nur vorhersehbar war, er sie aber nicht vorhergesehen hat. Die Haftung erfordert, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen. Nicht notwendig ist, dass der Täter den späteren Ge- schehensablauf in all seinen Einzelheiten voraussehen konnte. Mindestens in den wesentlichen Zügen musste er für ihn aber voraussehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben konnte, sich darauf einzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2012 vom 10. September 2012 E. 5.3; BGE 120 IV 169 E. 2c). Die Beschul- digte trank an besagtem Abend eine erhebliche Menge Alkohol und war dennoch mit einem Personenwagen unterwegs. Sie traf keine Vorkehrungen, um nicht mehr selbständig mit dem Fahrzeug nach Hause zu fahren. Der Beschuldigten war bei der Menge, welche sie konsumierte, zweifellos bewusst, sich in einen Zustand zu versetzen, in welchem sie nicht mehr fahrfähig war («Ich realisierte dabei, dass ich total Scheisse gebaut habe»; «und sicher wusste ich auch, dass ich Alkohol kon- sumiert hatte», pag. 86 Z. 27 ff.; «ich wollte einfach nur nach Hause fahren, es wären ja nur 5 Minuten von F.________ nach O.________», pag. 87 Z. 86 f.). Für die Beschuldigte war klar voraussehbar, dass sie alkoholisiert fahren würde und dass in diesem Zustand Unfälle passieren können. Zweifellos wären der Alkohol- konsum und die anschliessende Fahrt vermeidbar gewesen. Zusammenfassend liegt damit eine vorsätzliche actio libera in causa vor, weshalb der Beschuldigten keine Verschuldensmilderung zugestanden werden kann. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 145 Strafeinheiten als angemessen. 15.3 Asperation Ausgehend von der Einsatzstrafe von 15 Strafeinheiten für den Diebstahl ist nun- mehr die ausgefällte Strafe für das Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert an- getrunkenem Zustand zu asperieren. Da die zu asperierende Strafe in diesem Fall 31 höher ist als die Einsatzstrafe, würde eine Asperation zu einem Faktor von 2/3 zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung führen (MATHYS, a.a.O., N 507). Die Kammer rechnet die Strafe für das Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert an- getrunkenem Zustand im Umfang von 120 Strafeinheiten an die Einsatzstrafe an. 16. Strafe für das Fahren ohne Berechtigung 16.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden VBRS- Richtlinien, welche für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung eine Referenzstrafe ab 18 Strafeinheiten vorsehen. Die Beschuldigte lenkte am fraglichen Abend bzw. in der fraglichen Nacht (1. bzw. 2. April 2017) einen Personenwagen, obwohl sie über keinen Führerausweis verfügte bzw. ihr dieser bereits vorgängig entzogen wurde (pag. 247). Die Beschuldigte setzte sich über diesen Entzug hinweg und verzichte- te nicht auf das Autofahren. Im Ergebnis ist in Bezug auf das Rechtsgut der Ver- kehrssicherheit von einem leichten objektiven Verschulden sowie hinsichtlich des Rechtsguts des Gehorsams gegenüber amtlichen Anordnungen von einem etwas schwerer wiegenden Verschulden auszugehen. Die Beschuldigte handelte vorsätz- lich. Sie wusste um den Führerausweisentzug. Dennoch entschied sie sich, ein Fahrzeug zu lenken und die besagte Strecke von ca. 20 km zurückzulegen. Auch wenn die Beschuldigte im massgebenden Zeitraum keine konkrete Unfallgefahr bewirkt hat, hat sie durch das Fahren ohne Berechtigung ein Risiko geschaffen, welches weder nötig noch sinnvoll gewesen ist und damit ohne Weiteres hätte vermieden werden können. Sie gewichtete ihr Interesse am Führen eines Fahr- zeugs höher als den Verstoss gegen die Rechtsordnung. Insgesamt ist in Bezug auf den Strafrahmen noch von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszu- gehen. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, wonach – entsprechend dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien – von 18 Strafeinheiten ausgegangen werden kann. 16.2 Asperation Von den hiervon erwähnten 18 Strafeinheiten sind rund 10 Strafeinheiten zu aspe- rieren. 17. Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechts- fahren 17.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden VBRS- Richtlinien, welche für grobe Verkehrsregelverletzungen eine Strafe ab 12 Strafein- heiten vorsehen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist die Beschuldigte im Rahmen ihrer Fluchtfahrt vom 1. bzw. 2. April 2017 ungenügend auf der rechten Seite der Strasse gefahren, wobei sie in einer Kurve beinahe einen Unfall verur- sacht habe, ihr auch andere Verkehrsteilnehmer entgegengekommen seien und die Sichtverhältnisse auf besagter Strecke auch geeignet gewesen seien, die Gefähr- lichkeit der Fahrt zu erhöhen. Auch wenn die Beschuldigte keinen Unfall verursacht 32 hat, so schuf sie dennoch eine erhebliche (wenn auch abstrakte) Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Dies muss jedoch als tatbestandsimmanent betrachtet wer- den. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was als neutral zu werten ist. Da auch sonst keine Korrekturfaktoren ersichtlich sind (zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums, vgl. Ziff. 15.2 hiervor analog), wir- ken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen erscheint das Verschulden noch als leicht. Die Kammer kann sich daher der Einschätzung der Vorinstanz anschliessen, wo- nach 12 Strafeinheiten für das ungenügende Rechtsfahren angemessen erschei- nen. 17.2 Asperation Asperiert erscheinen für die grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren 6 Strafeinheiten als angemessen. 18. Strafe für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 18.1 Objektive und subjektive Tatschwere (inkl. Berücksichtigung Versuch) Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungs- busse von mindestens CHF 800.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 17). Die Beschuldigte entzog sich – gemäss Feststellungen der Vorinstanz – durch Flucht der Kontrolle durch die Polizei. Ein Unfall ging besagter Flucht nicht voraus. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was als neutral zu werten ist. Da auch sonst keine Korrekturfaktoren ersichtlich sind (zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit auf- grund des Alkoholkonsums, vgl. Ziff. 15.2 hiervor analog), wirken sich die subjekti- ven Tatkomponenten neutral aus. Auch die Kammer erachtet demnach eine Strafe gemäss Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien von 12 Strafeinheiten als an- gemessen. Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium. Dass die Atemalkoholkon- trolle überhaupt noch durchgeführt werden konnte, ist darauf zurückzuführen, dass die Polizei die Beschuldigte schliesslich zur Anhaltung bewegen konnte. Unter die- sen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 aStGB eine Strafminde- rung um 4 auf 8 Strafeinheiten. 18.2 Asperation Asperiert erscheinen für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit 4 Strafeinheiten als angemessen, womit sich die hypo- thetische Gesamtstrafe auf nunmehr 155 Strafeinheiten erhöht. 19. Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 39). Auch wenn mit Blick auf das oberinstanzliche Verfah- 33 ren kein Leumundsbericht über die Beschuldigte eingeholt wurde, lässt sich auf- grund der Akten feststellen, dass sich die berufliche Situation und die damit einher- gehenden Lebensumstände der Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptver- handlung nicht verbessert haben. So lief die befristete Anstellung im Spital N.________ aus und das Praktikum in einem T.________ musste die Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründe abbrechen. Sie lebt – gemäss eigenen Angaben – nunmehr allein von der Sozialhilfe. Frau Dr. med. J.________ hält in ihrem Bericht vom 23. Januar 2020 betreffend Alkoholproblematik sodann fest, dass ihr seit April 2018 keine Phasen mit erhöhtem Alkoholkonsum der Beschuldigten bekannt seien. Zwar kann nach dem Gesagten nicht von stabilen Lebensumständen der Beschul- digten ausgegangen werden, eine Strafminderung rechtfertigt sich hierfür allerdings noch nicht. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist die Beschuldigte (teilweise) einschlägig vorbestraft, wobei die nunmehr zu beurteilenden Straftaten noch inner- halb der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Juli 2016 gewährten Probezeit von zwei Jahren begangen wurden (pag. 392). Sodann weist auch der sich in den Akten befindliche ADMAS-Auszug zahlreiche Einträge auf (pag. 245). Dies hat sich im Umfang von 30 Strafeinheiten strafer- höhend auszuwirken. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens korrekt und kooperativ verhielt. Ein Geständnisrabatt kann ihr unter diesem Titel allerdings nicht gewährt werden. So trifft es zwar zu, dass die Beschuldigte etwa betreffend die rechtskräfti- gen Delikte geständig war, diese liessen sich aufgrund der erdrückenden Beweis- last allerdings kaum mehr leugnen. Dass die Beschuldigte angesichts des oberin- stanzlich nunmehr bestätigten Freispruchs keine Einsicht und Reue gezeigt hat, ist mit Blick auf den Verfahrensausgang verständlich. Schliesslich kann der Beschul- digten zu Gute gehalten werden, dass sie sich hinsichtlich der rechtskräftigen De- likte einsichtig und betreffend den Diebstahl reuig zeigte (so entschuldigte sie sich im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei der Geschädigten). Nach dem Gesagten kann der Beschuldigten (gerade noch) eine leichte Strafminderung im Umfang von 5 Strafeinheiten gewährt werden. Vorliegend sind sodann keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche – gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts – zu einer erhöhten Strafempfindlich- keit der Beschuldigten führen würden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten insgesamt straferhöhend im Umfang von 25 Strafeinheiten aus. 20. Konkretes Strafmass Insgesamt ergibt sich aufgrund sämtlicher Strafzumessungskriterien eine Gesamts- trafe von 180 Strafeinheiten. 21. Strafart, Tagessatzhöhe, Strafvollzug und Widerruf 34 21.1 Strafart Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Die Beschuldigte ist (teilweise) zwar einschlägig vorbestraft, aller- dings kommt für die nunmehr beurteilten Delikte bei einzelner Betrachtung – wie unter Ziff. 13 hiervor bereits angetönt – nur eine Geldstrafe als angemessene Sanktion in Frage. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben darüber hinaus keinen Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Kammer sieht da- her keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen. 21.2 Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschuldigte ihren Lebensunterhalt mit Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 250.00 bis CHF 500.00 bestreite und sich daher knapp über dem Existenzminimum bewege. Sodann müsse sie die Prozesskosten eines früheren Strafverfahrens abbezahlen und sei deshalb massiv in ihren finanziellen Verhältnissen belastet. Der Tagessatz sei dennoch auf das re- guläre Minimum von CHF 30.00 festzusetzen (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 341 f.). Die Kammer geht von einer unveränderten finanziellen Situation der Beschuldigten aus, zumal diese nunmehr allein von der Sozialhilfe lebt und ihren Lebensunterhalt – gemäss eigenen Angaben – mit Bargeld in der Höhe von CHF 657.00 bestreiten müsse. Die Kammer verkennt nicht, dass die fi- nanzielle Situation der Beschuldigten sehr angespannt ist. Eine ausnahmsweise Unterschreitung des regulären Minimums rechtfertigt sich im vorliegenden Fall al- lerdings noch nicht (vgl. beispielhaft Urteile des Bundesgerichts 6B_ 689/2010 und 690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.3; 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.5; 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4; vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 2014 105 vom 12. März 2015; SK 2014 295 vom 15. Juni 2015; SK 18 50 vom 15. August 2018). Damit ist der Tagessatz auf CHF 30.00 festzuset- zen. 35 21.3 Zum Strafvollzug und Widerruf Es bleibt zu beurteilen, ob der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe ge- währt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Gleichzeitig ist mit Blick auf die soge- nannte «Mischrechnungspraxis» zu prüfen, ob der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Juli 2016 für eine Geldstrafe von 105 Ta- gessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu widerrufen ist, weil die vorliegend zu beurteilenden Delikte in der Probe- zeit der vorangehenden Verurteilung begangen wurden. Gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafauf- schubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 aStGB nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Um von einem Widerruf absehen zu können, wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (vgl. auch Art. 46 Abs. 2 aStGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. In die Beurteilung der Be- währungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (sog. «Mischrechnungspraxis», vgl. BGE 134 IV 140; BGE 116 IV 100; BGE 116 IV 178; vgl. auch Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 18 312 vom 5. März 2019 E. 13.3.3; letztere Variante ist unter Anwendung des revidierten Art. 46 StGB allerdings nicht mehr möglich). Vorweg kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 342). Die Beschuldigte ist (teilweise) einschlägig vorbestraft (Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises; pag. 392). Nicht einmal ein Jahr nach ihrer letzten Verurteilung vom 18. Juli 2016, im Rahmen welcher die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 105 Tagessätzen verurteilt wurde, beging sie erneut gleichartige Delikte (ausgenommen hiervon ist der Diebstahl) und 36 setzte sich mit ihrem Verhalten renitent über die geltenden Strafbestimmungen hinweg. Dies obwohl ihr auch bereits mehrfach der Führerausweis entzogen bzw. sie verwarnt wurde (pag. 247 ff.). Durch die Vorstrafen liess sich die Beschuldigte offensichtlich nicht von Delinquenz gleicher Art abhalten. Auch wenn sich die Be- schuldigte im vorliegenden Verfahren einsichtig zeigte und sie sich seither nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, müsste ihr grundsätzlich eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Mit Blick auf die Mischrechnungspraxis ist davon auszugehen, dass der Vollzug der einen Strafe eine Warnwirkung zeitigen und die Beschuldigte nunmehr von der Begehung weiterer Delikte abhalten dürfte. Der Be- schuldigten ist demnach der bedingte Vollzug der vorliegend auszusprechenden Strafe nicht zu gewähren. Demgegenüber wird unter Berücksichtigung des unbe- dingten Vollzugs der aktuellen Strafe eine schlechte Prognose für die mit Strafbe- fehl vom 18. Juli 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe verneint. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Juli 2016 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 105 Tagessät- zen zu CHF 30.00 wird verzichtet. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 aStGB um ein Jahr verlängert und es werden die Weisungen gemäss Dis- positiv erteilt, welche eine Wiederholungsgefahr möglichst minimieren sollen. V. Kosten und Entschädigungen 22. Verfahrenskosten 22.1 Im Hauptverfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 8‘482.55 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) und wurden von der Vorinstanz im Verhältnis 1/2 (Beschuldigte) zu 1/2 (Kanton Bern; 1/4 auf die Einstellungen und 1/4 auf den Freispruch entfallend) aufgeteilt. Der erstinstanzliche Freispruch betreffend die Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (darauf entfallend 1/4 bzw. 2/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten) wurde nunmehr bestätigt. Hingegen wurde die Beschuldigte des Diebstahls schuldig gesprochen (darauf entfallend 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind der Beschuldigten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 5/8 (4/8 für die rechtskräftigen Schuldsprüche und 1/8 für den Diebstahl), ausmachend CHF 5‘301.60, aufzuerlegen. Die verbleibenden 3/8, ausmachend CHF 3‘180.95, werden vom Kanton Bern getragen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund des Aus- masses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, der Beschuldigten 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00 (ohne Kos- 37 ten der amtlichen Verteidigung), ausmachend CHF 1'000.00, aufzuerlegen. Die üb- rige Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00, wird dem Kanton Bern zur Bezahlung auf- erlegt. 22.2 Im Widerrufsverfahren Die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (Ziff. IV. 5 des erstinstanzlichen Dispositivs) werden der Beschuldigten zur Bezahlung aufer- legt. Für das Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 23. Amtliche Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Rechtsanwältin Dr. B.________ machte erstinstanzlich eine amtliche Entschädi- gung von insgesamt CHF 5'583.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitaufwand von 24.25 Stunden entspricht (pag. 278 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor erster Instanz wurde von der Vorinstanz gestützt auf die eingereichte und als angemessen erachtete Kostennote vom 29. Juli 2019 bestimmt und ist zu bestätigen (kleine Abweichung aufgrund ei- ner Rundungsdifferenz). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 5/8, ausmachend CHF 3'489.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ent- sprechend CHF 1'305.90, ebenfalls im Umfang von 5/8, ausmachend CHF 816.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 3/8 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforde- rungsrecht. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin Dr. B.________ mit Kos- tennote vom 24. April 2020 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'459.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was einem Zeitaufwand von 11 Stunden entspricht (pag. 428 f.). Die Kammer erachtet die Honorarnote als ange- messen und entschädigt Rechtsanwältin Dr. B.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 2'459.20 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Ent- schädigung im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'229.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 592.35, ebenfalls im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 296.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. VI. Verfügungen 24. Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 38 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 29. Juli 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 05.05.2016, ca. 22.45 Uhr, in C.________ BE, D.________ (Strasse), Parkplatz E.________, durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren, 2. pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 05.05.2016, ca. 22.45 Uhr, in C.________ BE, D.________ (Strasse), Parkplatz E.________ infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Fahrens ohne Berechtigung (trotz entzogenen Führerausweises), begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, 2. des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (qualifiziert mind. 2.88 Gewichtspromille), begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, 3. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, 4. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, durch Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen, 5. der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, durch ungenügendes Rechtsfah- ren, 39 6. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, durch wiederholtes Über- fahren einer Sicherheitslinie, 7. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 01./02.04.2017, ca. 23.55 Uhr bis ca. 00.10 Uhr, in F.________ und anderswo, durch mehrfaches Unter- lassen der Richtungsanzeige. C. A.________ in Anwendung der Art. 47 und 49 StGB; Art. 28 Abs. 1 VRV; Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG; Art. 66, 73 und 75 SSV zu einer Übertretungsbus- se von CHF 700.00 verurteilt wurde, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung auf 7 Tage. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich began- gen am 5. Mai 2016, ca. 22.45 Uhr, in C.________ BE, D.________ (Strasse), Parkplatz E.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen (auf den Freispruch entfallenden) erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 2'120.65 (2/8 von insgesamt CHF 8'482.55) an den Kanton Bern. III. A.________ wird schuldig erklärt: des Diebstahls, begangen am 1. April 2017 in F.________, G.________ (Strasse), H.________, z.N. von I.________ (Deliktssumme ca. 220.50) und gestützt darauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B. hiervor in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1, 34, 47, 49 Abs. 1, 139 Ziff. 1 aStGB; Art. 31 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 3 Bst. b sowie Abs. 6, 90 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. a, 91a Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 2 Abs. 2 VRV; Art. 1 du 2 Bst. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 40 verurteilt 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'400.00. 2. Zur Bezahlung der (auf die Schuldsprüche entfallenden) erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 5'301.60 (5/8 von insgesamt CHF 8'482.55; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung). 3. Zur Bezahlung der (auf die Schuldsprüche entfallenden) oberinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 1'000.00 (1/2 von insgesamt CHF 2'000.00). IV. 1. Der Kanton Bern trägt die (auf die Einstellungen entfallenden) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'060.30 (1/8 von CHF 8'482.55). 2. Der Kanton Bern trägt die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'000.00. V. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Juli 2016 für eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 aStGB) 2. A.________ wird verwarnt und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 aStGB) 3. A.________ werden folgende Weisungen (Art. 94 aStGB) auferlegt: - A.________ wird verboten, während der Probezeit ein Motorfahrzeug zu führen; - A.________ wird angewiesen, während der Probezeit regelmässig, d.h. einmal pro Monat, der behandelnden Ärztin, Frau Dr. J.________, betreffend Alkohol- konsums vorstellig zu werden. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 5. Für das Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- wältin Dr. B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 41 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.25 200.00 CHF 4’850.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 200.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’125.60 CHF 394.65 Auslagen ohne MWST CHF 62.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’583.05 volles Honorar CHF 6’062.50 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 200.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’338.10 CHF 488.05 Auslagen ohne MWSt CHF 62.80 Total CHF 6’888.95 nachforderbarer Betrag CHF 1’305.90 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'583.05 im Umfang von 5/8, ausmachend CHF 3'489.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 1'305.90, im Umfang von 5/8, ausmachend CHF 816.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 3/8 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsan- wältin Dr. B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2’200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 83.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’283.40 CHF 175.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’459.20 volles Honorar CHF 2’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 83.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’833.40 CHF 218.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3’051.55 nachforderbarer Betrag CHF 592.35 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'459.20 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'229.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. B.________ die Differenz zwi- 42 schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 592.35, im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 296.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. VI. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begrün- dung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 12. August 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 43