H.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'323.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 565.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). I.