F.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'093.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 511.55 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 52 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von H.________, Rechtsanwalt I.________, wird für das Neubeurteilungsverfahren wie folgt bestimmt: