2. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin G.________ bereits eine Entschädigung von insgesamt CHF 4’467.95 ausgerichtet wurde. Es ist somit noch ein Restbetrag von CHF 2.15 an Rechtsanwältin G.________ auszuzahlen. 50 V. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von H.________, Rechtsanwalt I.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: