3. zur Bezahlung von 1/5 der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 500.00; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, C.________, D.________ und F.________. III. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. G. I. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: