sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimpfung gemäss Ziff. A.V. 48 verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 8’500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.02.2016. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35;