3. zur Bezahlung von 1/5 der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 500.00; 47 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, C.________, D.________ und H.________. III. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. F. I. H.________ wird freigesprochen: