und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 49 Abs. 1, 174 Ziff. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428, 433 StPO sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimpfung gemäss Ziff. A.IV. verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 8’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35;