3. zur Bezahlung von 1/5 der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 500.00; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, C.________, F.________ und H.________. III. 1. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 2. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung von CHF 1‘381.50 gemäss Ziff. D.I bereits an D.________ ausgerichtet wurde.