4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, D.________, F.________ und H.________. III. 1. Die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 2. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung von CHF 793.90 gemäss Ziff. C.I bereits an C.________ ausgerichtet wurde. D. I. D.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in L.________,