44 sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimpfung gemäss Ziff. A.II. verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 9’000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35; 3. zur Bezahlung von 1/5 der Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 2’500.00, ausmachend CHF 500.00;