Die Strafklägerin hat im Neubeurteilungsverfahren keine Anträge gestellt resp. sich nicht am Verfahren beteiligt. Ihr ist demnach keine Entschädigung auszurichten. 41 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als: I. A.________ schuldig erklärt wurde: der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; II. C.________ schuldig erklärt wurde: der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in L.________ und anderswo; III.