Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 2'323.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte 5 hat dem Kanton Bern für das Neubeurteilungsverfahren die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 565.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.3 Entschädigung der Strafklägerin Die Strafklägerin hat im Neubeurteilungsverfahren keine Anträge gestellt resp.